Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision setzt Rüge von Prozessgrundrechten voraus - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei Beschränkung auf Rüge materieller Grundrechte
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den BSG-Beschluss zur Nichtzulassung der Revision in einem Fall zur Versorgung mit einem nicht zugelassenen Arzneimittel und rügt Art. 20 I GG i.V.m. Sozialstaatsprinzip sowie Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht an, weil sie die Substantiierungsanforderungen nicht erfüllt und keine Verletzung von Prozessgrundrechten darlegt. Eine nähere Begründung unterbleibt nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen BSG-Beschluss über Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen; fehlende Substantiierung konkreter Prozessgrundrechtsverletzungen
Abstrakte Rechtssätze
Eine gegen eine prozessuale Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision gerichtete Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn sie substantiiert darlegt, dass Prozessgrundrechte verletzt worden sind.
Reicht die Beschwerde auf die Rüge materieller Grundrechte beschränkt, erfüllt sie die Substantiierungsanforderungen des § 23 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 92 BVerfGG nicht und ist unzulässig.
Zur Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG ist erforderlich, dass die Beschwerde schlüssig die Möglichkeit einer Verletzung spezifischen Verfassungsrechts durch die angegriffene Entscheidung aufzeigt.
Gegen eine prozessuale Gerichtsentscheidung ist eine hinreichende Auseinandersetzung mit den prozessualen Erwägungen der Vorinstanz erforderlich; bloße Vorbringen materieller Grundrechtsverletzungen ohne Bezug zur Prozessentscheidung genügt nicht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BSG, 28. September 2021, Az: B 1 KR 7/21 B, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versorgung der Beschwerdeführerin mit einem für ihr Krankheitsbild nicht zugelassenen Arzneimittel unter Zugrundelegung der im Rahmen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 (BVerfGE 115, 25 <44 f.>) aufgestellten Maßstäbe.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die ausschließlich gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 28. September 2021 gerichtete und auf die Rügen von Art. 20 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip sowie von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG beschränkte Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend substantiiert und schlüssig die Möglichkeit einer Verletzung spezifischen Verfassungsrechts durch die angegriffene Entscheidung aufzeigt. Die angegriffene Entscheidung ist eine prozessuale Entscheidung über die Beschwerde der Nichtzulassung der Revision. Weder rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Prozessgrundrechten noch enthält sie die erforderliche Auseinandersetzung mit deren prozessualen Erwägungen (vgl. BVerfGE 103, 172 <181 f.>; 128, 90 <99>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.