Berichtigung eines Schreibversehens in Gründen eines Kammerbeschlusses
KI-Zusammenfassung
Die 1. Kammer des Ersten Senats berichtigte eine offenbare Unrichtigkeit in den Gründen ihres Beschlusses vom 24. Juni 2015. Konkret wurde das falsch angegebene Aktenzeichen BVerwG 4 C 6.10 durch das richtige Aktenzeichen BVerwG 4 C 2.10 ersetzt. Die Änderung erfolgte als Berichtigung eines Schreibversehens. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Berichtigung eines Schreibversehens im Kammerbeschluss (Aktenzeichen korrigiert); Entscheidung ist unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht kann eine offenbare Unrichtigkeit in den Gründen eines Beschlusses berichtigen, wenn die Korrektur eindeutig ein Schreibversehen beseitigt.
Die Berichtigung erstreckt sich auf falsche oder fehlerhafte Zitierungen (z. B. Aktenzeichen), soweit das richtige Merkmal ohne weitere Sachaufklärung feststellbar ist.
Eine Entscheidung über die Berichtigung eines Schreibversehens ist unanfechtbar, sofern sie lediglich eine formelle Korrektur darstellt und keine materiell-rechtlichen Folgen neu zu entscheiden sind.
Die Zulässigkeit der Berichtigung setzt voraus, dass der ursprüngliche Wortlaut offensichtlich nicht dem wirklichen Willen des Gerichts entspricht und die beabsichtigte Fassung eindeutig bestimmbar ist.
Vorinstanzen
vorgehend BVerwG, 4. April 2012, Az: 4 C 2/10, Urteil
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 21. August 2009, Az: 11 C 359/08 T, Urteil
vorgehend BVerfG, 25. Juni 2015, Az: 1 BvR 2485/12, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Die offenbare Unrichtigkeit im Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juni 2015 wird dahin berichtigt, dass das auf Seite 3 unter I.4. in den Zeilen 5 und 6 genannte Aktenzeichen BVerwG 4 C 6.10 durch das Aktenzeichen BVerwG 4 C 2.10 ersetzt wird.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.