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BVerfG·1 BvR 2485/12·18.08.2015

Berichtigung eines Schreibversehens in Gründen eines Kammerbeschlusses

VerfahrensrechtVerfassungsprozessrechtFormelle VerfahrensfragenSonstig

KI-Zusammenfassung

Die 1. Kammer des Ersten Senats berichtigte eine offenbare Unrichtigkeit in den Gründen ihres Beschlusses vom 24. Juni 2015. Konkret wurde das falsch angegebene Aktenzeichen BVerwG 4 C 6.10 durch das richtige Aktenzeichen BVerwG 4 C 2.10 ersetzt. Die Änderung erfolgte als Berichtigung eines Schreibversehens. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Berichtigung eines Schreibversehens im Kammerbeschluss (Aktenzeichen korrigiert); Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht kann eine offenbare Unrichtigkeit in den Gründen eines Beschlusses berichtigen, wenn die Korrektur eindeutig ein Schreibversehen beseitigt.

2

Die Berichtigung erstreckt sich auf falsche oder fehlerhafte Zitierungen (z. B. Aktenzeichen), soweit das richtige Merkmal ohne weitere Sachaufklärung feststellbar ist.

3

Eine Entscheidung über die Berichtigung eines Schreibversehens ist unanfechtbar, sofern sie lediglich eine formelle Korrektur darstellt und keine materiell-rechtlichen Folgen neu zu entscheiden sind.

4

Die Zulässigkeit der Berichtigung setzt voraus, dass der ursprüngliche Wortlaut offensichtlich nicht dem wirklichen Willen des Gerichts entspricht und die beabsichtigte Fassung eindeutig bestimmbar ist.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 319 Abs 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BVerwG, 4. April 2012, Az: 4 C 2/10, Urteil

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 21. August 2009, Az: 11 C 359/08 T, Urteil

vorgehend BVerfG, 25. Juni 2015, Az: 1 BvR 2485/12, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Die offenbare Unrichtigkeit im Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juni 2015 wird dahin berichtigt, dass das auf Seite 3 unter I.4. in den Zeilen 5 und 6 genannte Aktenzeichen BVerwG 4 C 6.10 durch das Aktenzeichen BVerwG 4 C 2.10 ersetzt wird.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.