Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; ein gegen einzelne Richter gerichtetes Ablehnungsgesuch war teilweise nicht zu prüfen und gegen die Richterin Härtel als unzulässig zu verwerfen. Das Gericht begründet die Verwerfung damit, dass die vorgebrachten Ausführungen die Besorgnis der Befangenheit offensichtlich nicht begründen. Auf eine ausführliche Begründung der Nichtannahme wird nach §93d Abs.1 S.3 BVerfGG verzichtet.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Ablehnungsgesuch gegen Richterin Härtel als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Über die Ablehnung eines Richters ist nicht zu entscheiden, soweit dieser nicht zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde berufen ist.
Ein Ablehnungsgesuch ist als unzulässig zu verwerfen, wenn die vorgetragenen Ausführungen zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit offensichtlich ungeeignet sind.
Das Bundesverfassungsgericht kann die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung feststellen; hiervon ist nach §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG abzusehen.
Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend VG Karlsruhe, 5. November 2025, Az: 3 K 505/25, Beschluss
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Härtel wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Mangels ihrer Berufung zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren (vgl. BVerfGE 159, 26 <39 Rn. 36>) bedarf es einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth und den Richter Eifert nicht. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Härtel ist als unzulässig zu verwerfen, da es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 2>).
Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.