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BVerfG·1 BvR 2480/08·17.02.2011

Nichtannahme einer teils unzulässigen, teils unbegründeten Verfassungsbeschwerde: Kein gleichheitswidriges strukturelles Vollzugsdefizit im Hinblick auf die Erhebung von Rundfunkgebühren

Öffentliches RechtVerfassungsrechtRundfunkrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren und rügte ein normatives Vollzugsdefizit mit Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, da sie keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung habe und keine Aussicht auf Erfolg biete. Eine Rüge aus Art. 14 GG war unzulässig mangels erforderlicher Begründung. In der Sache erachtete das Gericht kein verfassungswidriges Erhebungsdefizit, weil das anzeigebasierte System durch Kontrollinstrumente ein angemessenes Entdeckungsrisiko sicherstelle.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Rundfunkgebühren nicht zur Entscheidung angenommen und verworfen wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung und Aussichtslosigkeit; Art.14-Rüge unzulässig

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG setzt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung oder Aussicht auf Erfolg voraus; fehlen diese Voraussetzungen, ist die Beschwerde nicht anzunehmen.

2

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die den §§ 23 Abs. 1 S. 2, 92 BVerfGG entsprechenden Begründungsanforderungen nicht erfüllt.

3

Bei der Prüfung von Gleichheitsverletzungen durch öffentliche Abgaben sind die Maßstäbe zur Beurteilung steuerlicher Gleichheitsfragen auf vergleichbare Erhebungen entsprechend anzuwenden.

4

Ein anzeigebasiertes Erhebungsmodell (Selbstanzeige) stellt für sich kein verfassungswidriges Vollzugsdefizit dar, sofern gesetzliche Kontrollinstrumente ein angemessenes Entdeckungsrisiko und damit Gleichheit im Belastungserfolg gewährleisten.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ Art 3 Abs 1 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ RdFunkGebStVtr BW§ Art 4 RdFunkVtr 1991§ Art. 3 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 11. August 2008, Az: 2 S 1055/08, Beschluss

vorgehend VG Karlsruhe, 20. Februar 2008, Az: 4 K 1623/07, Urteil

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren und betrifft die Frage, ob deren Rechtsgrundlage den Beschwerdeführer aufgrund eines normativen Vollzugsdefizits in seinen Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

3

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 14 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde mangels einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Begründung bereits unzulässig.

4

Im Übrigen ist sie unbegründet, da die angegriffenen Bescheide und Gerichtsentscheidungen nicht auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruhen. Bei entsprechender Anwendung der Maßstäbe zur Beurteilung der Gleichheitswidrigkeit einer Steuererhebung (vgl. BVerfGE 84, 239 <268 ff.>; 110, 94 <112 ff.>) auf die Erhebung von Rundfunkgebühren ist ein gleichheitswidriges, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßendes Erhebungsdefizit aufgrund struktureller, im Rundfunkgebührenstaatsvertrag angelegter Erhebungsmängel nicht erkennbar. Die im Grundsatz auf einer Anzeige durch die Rundfunkteilnehmer beruhende Erhebung der Rundfunkgebühren ist im Rahmen der Erhebungspraxis auf Gleichheit im Belastungserfolg angelegt. Denn die Nichtanzeige anzeigepflichtiger Rundfunkempfangsgeräte ist aufgrund der im Rundfunkgebührenstaatsvertrag vorgesehenen Kontrollinstrumente mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.