Nichtannahmebeschluss: Substantiierungsmängel (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) bei unzureichender Schilderung des Lebenssachverhalts und Nichtvorlage relevanter Unterlagen - Zu den Darlegungsanforderungen bzgl der Rüge einer Grundrechtsverletzung (Art 101 Abs 1 S 2 GG iVm Art 19 Abs 4 GG) durch Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde (hier: §§ 160, 160a SGG) bei Möglichkeit einer Vorlage gem Art 267 Abs 3 AEUV im Revisionsverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin rügt die Nichtvorlage an den EuGH im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Unfallversicherungsmonopol. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht an, weil sie den Sachverhalt und wesentliche Unterlagen nicht substantiiert darlegt und die Anforderungen der §§ 23 Abs.1 S.2, 92 BVerfGG nicht erfüllt. Eine Auseinandersetzung mit der Begründung des Bundessozialgerichts fehlt, sodass eine verfassungsrechtlich relevante Fehlerhaftigkeit nicht hinreichend dargetan ist.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Substantiierung nach §§ 23 Abs.1 S.2, 92 BVerfGG als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerde den maßgeblichen Lebenssachverhalt nicht substantiiert und schlüssig darlegt, wie und in welchem Umfang ein Grundrecht verletzt sein soll (§§ 23 Abs.1 S.2, 92 BVerfGG).
Die Verfassungsbeschwerde hat sich sowohl mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht als auch mit der verfassungsrechtlichen Bewertung des vorgetragenen Sachverhalts auseinanderzusetzen; pauschale oder unvollständige Vorträge genügen nicht.
Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer argumentativen Auseinandersetzung mit der konkreten Begründung der angegriffenen Entscheidung; es muss erkennbar sein, dass die Entscheidung auf dem behaupteten Verstoß beruht.
Materielle Rügen gegen eine Nichtzulassungsentscheidung sind unbehelflich, wenn die Vorinstanz die Nichtzulassung mit fehlender Klärungsfähigkeit begründet hat und der Beschwerdeführer diese tragende Begründung nicht substantiiert widerlegt; die Bedeutung möglicher Verweisungen an den EuGH im Revisionsverfahren ist gesondert darzulegen.
Vorinstanzen
vorgehend BSG, 19. April 2012, Az: B 2 U 348/11 B, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Beschwerdeführerin wendet sich inhaltlich gegen das gesetzliche Unfallversicherungsmonopol in der Bundesrepublik Deutschland, konkret dagegen, dass das Bundessozialgericht das von ihr deshalb geführte Verfahren nicht nochmals dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt hat.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die nur gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 19. April 2012 gerichtete und auf die Rüge von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beschränkte Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend substantiiert und schlüssig die Möglichkeit einer Verletzung spezifischen Verfassungsrechts aufzeigt.
Nach diesen Vorschriften ist eine Beschwerdeführerin gehalten, den Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen. Ferner muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen. Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 115, 166 <180>; 130, 1 <21>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde - wie hier - gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer argumentativen Auseinandersetzung mit dieser und ihrer konkreten Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht oder grundrechtsgleiche Recht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll und dass die Entscheidung auf diesem Verstoß beruht (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 130, 1 <21>).
Ausgehend von diesem Maßstab ist die Verfassungsbeschwerde schon deswegen nicht ausreichend begründet, weil die Beschwerdeführerin den maßgeblichen Lebenssachverhalt nicht geschildert und für die verfassungsrechtliche Beurteilung wesentliche Unterlagen wie den im Ausgangsverfahren angefochtenen Bescheid, ihr Kündigungsschreiben hinsichtlich der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung und den vorangegangenen Aufnahmebescheid des im Ausgangsverfahren beklagten Unfallversicherungsträgers weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben hat.
Im Übrigen gehen alle Rügen einer Beschwerdeführerin, die sich auf materielle Erwägungen stützen, ins Leere, wenn die angegriffene Entscheidung des Bundessozialgerichts - wie hier - keine Entscheidung in der Sache trifft, sondern damit eine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird (vgl. BVerfGE 103, 172 <181 f.>; 128, 90 <99>); gleiches muss für Rügen gelten, die an das Unterlassen von Verfahrenshandlungen anknüpfen, die erst im Rahmen eines Revisionsverfahrens selbst im Hinblick auf die dort unter Umständen zu beantwortenden inhaltlichen - hier: europarechtlichen - Fragen hätten erforderlich werden können.
Es kann offenbleiben, ob die Behauptung einer Grundrechtsverletzung auf das Zusammenwirken von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG mit dem - von der Beschwerdeführerin nicht eigenständig gerügten - Art. 19 Abs. 4 GG gestützt werden kann, wenn auf Grund der Nichtzulassung eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof unterbleibt, die im Revisionsverfahren selbst möglicherweise notwendig geworden wäre. Dies zu Gunsten der Beschwerdeführerin unterstellt, hätte sie in diesem Rahmen substantiiert darlegen müssen, dass das Bundessozialgericht die Voraussetzungen für die Revisionszulassung in verfassungsrechtlich relevanter Weise verkannt habe. Die Beschwerdeführerin hat sich jedoch mit der eigenständig tragenden Begründung des Bundessozialgerichts, die von ihr aufgeworfenen Fragen seien im vorliegenden Verfahren nicht klärungsfähig, nicht hinreichend auseinandergesetzt, so dass eine verfassungsrechtlich relevante Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Beschlusses schon aus diesem Grunde nicht ausreichend dargetan ist.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.