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BVerfG·1 BvR 2470/21·03.03.2022

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2470/21) wurde vom Bundesverfassungsgericht durch Kammerbeschluss vom 3.3.2022 nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht sah nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung ab. Der Beschluss ist unanfechtbar. Vorinstanzen waren BFH und Hessisches Finanzgericht.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG unterbleibt; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wenn die Voraussetzungen für eine Annahme nicht gegeben sind.

2

Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht bei Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde von einer Begründung absehen.

3

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.

4

Die Nichtannahme zur Entscheidung durch Kammerbeschluss stellt keine inhaltliche Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Rügen dar.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 17. Mai 2021, Az: IX R 21/18, Urteil

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 18. April 2018, Az: 5 K 2703/12, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.