Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin rügt die mehrfache Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen für eine Zweitwohnung als Verletzung des allgemeinen Gleichheitsrechts (Art. 3 Abs. 1 GG). Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde insoweit an und hält die zusätzlichen Beitragsbescheide sowie das Urteil des VG für gleichheitswidrig. Das VG-Urteil wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen; im Übrigen wird die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde teilweise stattgegeben: Aufhebung des VG-Urteils und Rückverweisung wegen Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG; übrige Beschwerde nicht angenommen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Belastungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, dass Inhaber mehrerer Wohnungen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht insgesamt mit mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden.
Die Erhebung eines zusätzlichen Rundfunkbeitrags für eine Zweitwohnung ist gleichheitswidrig, wenn sie zu einer insgesamt höheren Belastung führt, ohne dass ein verfassungsgemäßer Unterschied die unterschiedliche Behandlung rechtfertigt.
Soweit zur Durchsetzung eines Grundrechts angezeigt, kann die Kammer des BVerfG nach §§ 93a, 93c BVerfGG die Verfassungsbeschwerde annehmen und stattgeben.
Hält das Bundesverfassungsgericht ein erstinstanzliches Urteil wegen Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG für rechtsfehlerhaft, hebt es das Urteil auf und verweist die Sache an das zuständige Verwaltungsgericht zur erneuten Entscheidung zurück.
Die Erstattung notwendiger Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren richtet sich nach § 34a Abs. 2 BVerfGG; der Gegenstandswert ist nach § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG festzusetzen.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 31. August 2017, Az: 7 ZB 17.1689, Beschluss
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 16. August 2017, Az: 7 ZB 16.1887, Beschluss
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 29. August 2016, Az: M 26 K 15.4249, Urteil
Tenor
1. Der Bescheid des Bayerischen Rundfunks vom 2. März 2015 - … -, der Widerspruchsbescheid des Bayerischen Rundfunks vom 1. September 2015 - … - und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 29. August 2016 - M 26 K 15.4249 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.
2. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 29. August 2016 - M 26 K 15.4249 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Bayerische Verwaltungsgericht München zurückverwiesen. Die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. August 2017 - 7 ZB 16.1887 - und 31. August 2017 - 7 ZB 17.1689 - sind dadurch gegenstandslos.
3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
4. Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
5. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen für ihre Zweitwohnung. Ihre eingelegten Rechtsbehelfe blieben letztinstanzlich erfolglos.
II.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin unter anderem eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsrechts (Art. 3 Abs. 1 GG) geltend und rügt, die mehrfache Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen sei gleichheitswidrig, da sie sich nicht gleichzeitig in mehreren Wohnungen aufhalten könne und daher nicht mehrfach in den Genuss des Vorteils komme.
Dem Bayerischen Rundfunk und dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.
III.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Bescheide der Rundfunkanstalt und das Urteil des Verwaltungsgerichts wendet, zur Entscheidung an und gibt ihr insoweit statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen diesbezüglich vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
Die Bescheide der Rundfunkanstalt und das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem allgemeinen Gleichheitsrecht (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Beschwerdeführerin wurde zu zusätzlichen Rundfunkbeiträgen für ihre Zweitwohnung herangezogen. Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden. Die Erhebung eines zusätzlichen Rundfunkbeitrags für eine Zweitwohnung verstößt gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 106).
IV.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf der Verletzung des allgemeinen Gleichheitsrechts. Es ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 93c BVerfGG i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Mit der Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts werden die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs gegenstandslos.
Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.