Nichtannahme einer mangels Rechtswegerschöpfung sowie wegen erheblicher Begründungsmängel offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei vorausgegangener mehrfacher Belehrung über Zulässigkeitsanforderungen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin legte Verfassungsbeschwerde gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ein. Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, da Annahmegründe fehlten, der Rechtsweg nicht erschöpft und erhebliche Begründungsmängel vorlagen. Wegen der eindeutigen Aussichtslosigkeit und wiederholter Belehrung wurde eine Missbrauchsgebühr von 300 € auferlegt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Missbrauchsgebühr von 300 € auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde setzt vorhandene Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG voraus; fehlen diese, besteht keine Aussicht auf Erfolg.
Eine Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, wenn sie die Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 S. 2 und § 92 BVerfGG nicht erfüllt.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der zulässige Rechtsweg nicht erschöpft wurde (§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG); insbesondere ist der Vorwegrechtsweg zu Sozialgerichtsentscheidungen zu nutzen.
Nach § 34 Abs. 2 BVerfGG kann eine Missbrauchsgebühr erhoben werden, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos anzusehen ist; wiederholte Belehrungen über Zulässigkeitsanforderungen können die Zumutbarkeit dieser Einsicht begründen.
Vorinstanzen
vorgehend SG Hildesheim, 4. Oktober 2017, Az: S 20 KR 296/17, Gerichtsbescheid
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 300 € (in Worten: dreihundert Euro) auferlegt.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, da sie nicht im Mindesten den Anforderungen, die von § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG an ihre Begründung gestellt werden, genügt. Außerdem hat die Beschwerdeführerin den Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Gegen den angefochtenen Gerichtsbescheid ist die Berufung nach § 105 Abs. 2, § 143, § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz statthaft, die die Beschwerdeführerin nicht eingelegt hat.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
2. Die Erhebung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>; 14, 468 <470>; stRspr).
So verhält es sich hier. Die Verfassungsbeschwerde ist angesichts der mangelnden Rechtswegerschöpfung und der erheblichen Begründungsmängel offensichtlich unzulässig. Die völlige Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde, die mit der Fortgeltung von Besatzungsrecht argumentiert, war von jedem Einsichtigen zu erkennen. Die Einsicht konnte umso mehr erwartet werden, als die Beschwerdeführerin über die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bereits mehrfach in vorausgegangenen Verfahren belehrt worden ist. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar unzulässige Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97> m.w.N.; stRspr).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar; dies gilt auch, soweit sie den Ausspruch über die Missbrauchsgebühr betrifft (vgl. BVerfGE 133, 163 <167 Rn. 10>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Oktober 2017 - 1 BvR 160/15 -, juris, Rn. 2).