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BVerfG·1 BvR 2452/14·16.10.2014

Nichtannahmebeschluss: Verschuldete Fristversäumung (§ 93 Abs 1, 2 BVerfGG) bei Scheitern der Telefax-Übermittlung einer Beschwerdeschrift wegen Fehlkonfiguration des Faxgerätes des Versenders

VerfahrensrechtVerfassungsprozessrechtFristversäumungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragte Wiedereinsetzung, weil die fristwahrende Faxübermittlung am letzten Tag wegen angeblicher Inkompatibilität seines Faxgeräts mit dem Gerichtsfax gescheitert sei. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht an und lehnte die Wiedereinsetzung ab. Eine Fehlkonfiguration im Bereich des Absenders begründet kein unverschuldetes Versäumnis; Anwälte müssen die Funktionsfähigkeit ihres Faxgeräts sicherstellen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Wiedereinsetzung wegen verschuldeter Fristversäumung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG versäumt wurde und kein wirksamer Wiedereinsetzungsgrund vorliegt.

2

Für die Wiedereinsetzung nach § 93 Abs. 2 BVerfGG muss glaubhaft gemacht werden, dass die Frist ohne Verschulden nicht eingehalten werden konnte.

3

Eröffnet ein Gericht die Übermittlung per Telefax, dürfen technische Empfangsstörungen im Bereich des Gerichts nicht zu Lasten des Absenders gehen; die vom Gericht angebotene Zugangseinrichtung umfasst Empfangsgerät und Leitung.

4

Liegt die Ursache der Übermittlungsstörung in der Konfiguration oder Bedienung des Faxgeräts des Absenders, trifft den Prozessbevollmächtigten die Verantwortung, sodass ein Anspruch auf Wiedereinsetzung entfällt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG§ 93 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 93 Abs 2 S 3 BVerfGG§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG§ 93 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 8. Juli 2013, Az: 8 ZB 13.1119, Beschluss

vorgehend VG München, 16. April 2013, Az: M 2 K 12.3918, Urteil

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie wegen Versäumung der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG unzulässig ist.

2

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist abzulehnen, da der Beschwerdeführer nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, an der Einhaltung der Frist für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein (§ 93 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 BVerfGG).

3

1. Der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers trägt vor, die Übertragung des Beschwerdeschriftsatzes per Fax am letzten Tag der Frist sei gescheitert, da sein Faxgerät und das Faxgerät des Bundesverfassungsgerichts nicht kompatibel gewesen seien, was ihm bislang unbekannt gewesen sei. Dieser Fehler sei erst durch einen Techniker der Telekom, der die Einstellungen an seinem Gerät verändert habe, behoben worden.

4

2. Dies genügt nicht den Anforderungen an die Glaubhaftmachung unverschuldeter Fristversäumnis nach § 93 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 BVerfGG.

5

a) Die Übermittlung von fristwahrenden Schriftsätzen per Telefax ist zwar in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig. Wird dieser Übermittlungsweg durch ein Gericht eröffnet, so dürfen die aus den technischen Gegebenheiten dieses Kommunikationsmittels herrührenden besonderen Risiken nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden. Dies gilt im Besonderen für Störungen des Empfangsgeräts im Gericht. In einem solchen Fall liegt die entscheidende Ursache für die Fristversäumnis in der Sphäre des Gerichts. Auch Störungen der Übermittlungsleitungen sind dem gewählten Übermittlungsmedium immanent, da ein Telefax nur über sie zum Empfangsgerät gelangt. Erst Leitungen und Gerät gemeinsam stellen die vom Gericht eröffnete Zugangsmöglichkeit dar. Auch bei einer Leitungsstörung versagt daher die von der Justiz angebotene Zugangseinrichtung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2000 - 1 BvR 1363/99 -).

6

b) Hier lag der Grund für die Störung jedoch nicht in der Sphäre des Gerichts, sondern in der des Beschwerdeführers. Wie von seinem Prozessbevollmächtigten selbst ausgeführt, war dessen Faxgerät nicht so eingestellt - obwohl dies offensichtlich möglich gewesen wäre -, dass es mit Empfangsgeräten aller Art Verbindungen aufbauen konnte. Es liegt im Verantwortungsbereich eines Rechtsanwalts, bei dem Faxgerät, das er in seiner Kanzlei insbesondere dazu benutzt, um fristwahrende Schriftsätze zu versenden, gerade dies sicherzustellen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.