Nichtannahmebeschluss: Mangels Fristwahrung, Rechtswegerschöpfung und hinreichender Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde - unstatthaftes Rechtsmittel hält Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG nicht offen
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an und befand sie als unzulässig. Die Beschwerdefrist des § 93 Abs.1 BVerfGG war nicht gewahrt, da die Einlegung und anschließende Zurücknahme eines unstatthaften Rechtsbehelfs die Frist nicht hemmt. Zudem war der Rechtsweg mangels Anhörungsrüge (§ 78a ArbGG) nicht erschöpft und die Substantiierung nach §§ 23 Abs.1 Satz 2, 92 BVerfGG unzureichend.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen Fristversäumnis, fehlender Rechtswegerschöpfung und unzureichender Substantiierung
Abstrakte Rechtssätze
Die Erhebung eines Rechtsbehelfs, der nach richterlichem Hinweis auf seine Unstatthaftigkeit zurückgenommen wird, verlängert nicht die Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.
Die Rechtswegerschöpfung im arbeitsgerichtlichen Verfahren setzt die Erhebung der Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG voraus; fehlt diese, ist die Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG unzulässig.
Eine Verfassungsbeschwerde genügt den Substantiierungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht, wenn sie keine substantiierten Sachvorträge enthält, aus denen sich eine konkrete Grundrechtsverletzung ergibt.
Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung an, wenn sie unzulässig ist.
Vorinstanzen
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 11. September 2013, Az: 17 Sa 12/13, Beschluss
vorgehend ArbG Stuttgart, 23. April 2013, Az: 30 Ca 6355/12, Urteil
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), denn sie ist unzulässig. Zum einen wahrt sie ganz offensichtlich nicht die Beschwerdefrist (§ 93 Abs. 1 BVerfGG), denn die Erhebung eines Rechtsbehelfs, der nach richterlichem Hinweis auf seine Unstatthaftigkeit zurückgenommen wird, verlängert nicht den Lauf der Beschwerdefrist. Ferner ist mangels Erhebung einer Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG auch der Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Schließlich genügt die Verfassungsbeschwerde nicht im Ansatz den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.