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BVerfG·1 BvR 2436/10·04.07.2013

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung - Wirkung und Reichweite des Rehabilitierungsbescheids

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfassungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde gegen vorinstanzliche Entscheidungen zu einer verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung und zur Wirkung/Reichweite eines Rehabilitierungsbescheids. Das BVerfG hat die Beschwerde mit Kammerbeschluss vom 4.7.2013 nicht zur Entscheidung angenommen; der Beschluss enthält keine Begründung. Eine materielle Prüfung der vorgelegten Rechtsfragen erfolgte damit nicht; die Entscheidungen der Vorinstanzen blieben unberührt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde durch Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung angenommen (Nichtannahme ohne Begründung), Vorinstanzen bleiben unberührt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Kammerbeschluss des BVerfG, durch den eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, enthält keine inhaltliche Prüfung der vorgelegten verfassungsrechtlichen Fragen.

2

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde begründet keine bindende Klärung der materiell-rechtlichen Streitfragen und ändert nichts an der Rechtskraft der Entscheidungen der Vorinstanzen.

3

Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde durch das BVerfG setzt voraus, dass die vorgelegte Frage grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat oder für die Einheit der Rechtsprechung besondere Bedeutung besitzt.

4

Bleibt eine Beschwerde ohne Annahme, sind etwaige Zweifel an der rechtlichen Würdigung der Vorinstanzen nicht durch das Bundesverfassungsgericht geklärt und verbleiben im Rechtsbestand der vorinstanzlichen Entscheidung.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 1 Abs 7 VermG

Vorinstanzen

vorgehend BVerwG, 15. Juli 2010, Az: 8 B 4/10, Beschluss

vorgehend VG Magdeburg, 10. November 2009, Az: 5 A 306/08 MD, Urteil