Nichtannahmebeschluss: Trotz - einfachrechtlicher - Bedenken gegen die von den Fachgerichten im Ausgangsverfahren vorgenommene Auslegung keine Annahme der Verfassungsbeschwerde geboten, wenn die geltend gemachte Verletzung des Verfassungsrechts kein besonderes Gewicht hat und den Beschwerdeführer auch nicht in existentieller Weise betrifft (§ 93a Abs 2 BVerfGG)
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt die Auslegung der Fachgerichte zu den Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis (§ 2314 BGB) und beantragt die Annahme seiner Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG lehnt die Annahme ab, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen: keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung und keine existentielle Betroffenheit. Zwar bestehen einfachrechtliche Bedenken an der fachgerichtlichen Auslegung, diese erreichen aber nicht das für eine Annahme erforderliche besondere Gewicht.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da § 93a Abs. 2 BVerfGG (keine besondere Gewichtung/keine existentielle Betroffenheit) nicht erfüllt ist.
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG setzt voraus, dass die geltend gemachte Grundrechtsverletzung besonderes Gewicht hat oder den Beschwerdeführer in existentieller Weise betrifft.
Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, wenn sie auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet, die Ausübung von Grundrechten abschrecken kann, auf einer groben Verkennung des Schutzbereichs beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt.
Die bloße Auffälligkeit oder das Vorliegen einfachrechtlicher Auslegungsprobleme begründet für sich genommen keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung und reicht nicht als Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG.
Ein notarielles Nachlassverzeichnis im Sinne des § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB muss von der Amtsperson selbst aufgenommen werden; der Notar ist zur eigenständigen Ermittlung der aufzunehmenden Nachlassgegenstände berechtigt und verpflichtet und muss durch seine Bestätigung die Verantwortung für den Inhalt zum Ausdruck bringen.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 21. Juli 2014, Az: 2 W 63/14, Beschluss
vorgehend LG Hamburg, 21. Juni 2014, Az: 325 O 130/13, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Vorgaben sind geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; stRspr).
1. Dies wäre nur der Fall, wenn die geltend gemachte Verletzung des Verfassungsrechts besonderes Gewicht hätte oder den Beschwerdeführer in existentieller Weise beträfe. Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, den Betroffenen von der Ausübung von Grundrechten abzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung hat außerdem dann besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährleisteten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt. Eine existentielle Betroffenheit kann sich vor allem aus dem Gegenstand der angegriffenen Entscheidung oder seiner aus ihr folgenden Belastung ergeben (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>).
2. Zwar begegnet die hier vorgenommene Auslegung der Ausgangsgerichte hinsichtlich der Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis insbesondere in Ansehung der hierzu ergangenen Rechtsprechung einfach-rechtlichen Bedenken. In der fachgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Auskunftspflicht des § 2314 BGB auf die Weitergabe von Wissen gerichtet ist, das der Verpflichtete hat oder sich verschaffen muss (BGH, Urteil vom 9. November 1983 - IVa ZR 151/82 -, BGHZ 89, 24 <28>). Das notarielle Nachlassverzeichnis gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB soll eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft bieten als ein privates Verzeichnis, welches der auskunftsverpflichtete Erbe erstellt hat. Dazu ist es erforderlich, dass es von der Amtsperson selbst erstellt wird und diese nicht lediglich die Erläuterungen des Erben protokolliert und beurkundet. Der Notar ist dabei regelmäßig auch zur selbständigen Ermittlung der aufzunehmenden Gegenstände und Forderungen berechtigt und verpflichtet, er muss zudem durch eine Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringen, für den Inhalt verantwortlich zu sein (stRspr.; vgl. nur Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25. Januar 2011 - 3 U 36/10 -, juris, Rn.15 m.w.N.). Ein Verzeichnis, das sich inhaltlich lediglich auf die dem Notar seitens des Erben vorgelegte Auflistung beschränkt und nicht eine eigenständige Feststellung des Notars dazu enthält, dass weitere Nachlassgegenstände nicht vorhanden und weitere Verbindlichkeiten nicht festzustellen seien, erfüllt daher die Anforderungen nicht (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 26. April 2010 - 5 W 81/10 - u.a., juris, Rn. 13f.). Hier hätte es hinsichtlich der etwaigen Schenkungen insbesondere nahe gelegen, Einsicht in die vollständigen Kontoauszüge und sonstigen Bankunterlagen für den Zehn-Jahres-Zeitraum zu nehmen oder eine Vollmacht des Auskunftsverpflichteten zur entsprechenden Anfrage bei der Bank einzuholen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 18. März 2014 - 2 W 495/13 -, juris, Rn. 21-28).
3. Der Verfassungsbeschwerde fehlt es jedoch am Vorliegen eines Annahmegrundes (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) zu, denn sie betrifft im Kern Auslegungsfragen des einfachen Rechts. Die angegriffenen Entscheidungen verkürzen zwar im Fall des Beschwerdeführers den Gehalt der Erbrechtsgarantie, weil es ihm als Pflichtteilsberechtigten anhand des erteilten Verzeichnisses nicht möglich ist, etwaige weitere ausgleichspflichtige Ansprüche zu erkennen. Der Rechtsfehler lässt jedoch nicht auf eine generelle Vernachlässigung oder grobe Verkennung des Grundrechts schließen. Auch eine existentielle Betroffenheit des Beschwerdeführers ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.