Nichtannahmebeschluss: Substantiierte Begründung einer Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Eilentscheidung erfordert ggf Ausführungen dazu, dass eine Verweisung auf das fachgerichtliche Hauptsacheverfahren unzumutbar ist
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde gegen sozialgerichtliche Eilentscheidungen über Leistungsminderungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das BVerfG bemängelt, dass nicht substantiiert dargelegt wurde, warum eine Verweisung auf das fachgerichtliche Hauptsacheverfahren unzumutbar sei, zumal die Leistungsminderung offenbar bereits weggefallen war. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist damit gegenstandslos.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels substantiierter Darlegung der Unzumutbarkeit einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren als unzulässig verworfen; Eilantrag gegenstandslos.
Abstrakte Rechtssätze
> Eine Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Eilentscheidungen ist unzulässig, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, dass die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren nicht beseitigt werden können (§ 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG).
> Liegt der angegriffene Eilentscheidungsgegenstand bereits nicht mehr vor, bedarf es konkreter und nachvollziehbarer Darlegungen, warum eine Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbar wäre.
> Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung zugelassen, wird ein damit verbundener Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
> Das Bundesverfassungsgericht kann bei einer Nichtannahmeentscheidung gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von weitergehenden Ausführungen absehen.
Vorinstanzen
vorgehend Landessozialgericht Hamburg, 23. September 2019, Az: L 4 AY 6/19 B ER, Beschluss
vorgehend SG Hamburg, 12. Juli 2019, Az: S 52 AY 13/19 ER, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde gegen die sozialgerichtlichen Eilentscheidungen wegen der Minderung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist unzulässig. Es ist nicht den gesetzlichen Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dargelegt, dass die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen nicht im Hauptsacheverfahren beseitigt werden können. Soweit ersichtlich, wurde die Verfassungsbeschwerde zu einem Zeitpunkt erhoben, zu dem die angegriffene Leistungsminderung nicht mehr andauerte. Es hätte daher näherer Darlegungen bedurft, warum der Verweis auf die Hauptsache dennoch unzumutbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 2017 - 1 BvR 1719/17 -, Rn. 5 f. m.w.N.).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.