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BVerfG·1 BvR 2405/11·03.07.2015

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses, wenn die Rechtswirkungen des angegriffenen Hoheitsaktes durch eine zwischenzeitlich getroffenen Sachentscheidung entfallen sind

Öffentliches RechtVerfassungsrechtFamilienrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin rügt Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts und ihres Totenfürsorgerechts durch Anordnung der Exhumierung im Abstammungsverfahren. Das BVerfG hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, weil die angegriffene Zwischenentscheidung durch eine zwischenzeitliche Sachentscheidung ohne weitergehende Rechtsfolgen erledigt ist. Ein fortdauerndes Rechtsschutzbedürfnis liegt nicht vor, da weder Wiederholungsgefahr noch fortbestehende Beeinträchtigung dargetan sind.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses nach zwischenzeitlicher Sachentscheidung

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn dem Beschwerdeführer durch den angegriffenen Hoheitsakt zum Zeitpunkt der verfassungsgerichtlichen Entscheidung keine fortdauernden Rechtswirkungen mehr erwachsen und damit kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

2

Das Erfordernis des fortdauernden Rechtsschutzbedürfnisses ist nur ausnahmsweise gewahrt, etwa bei grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung, schwerwiegender Grundrechtseingriffe, konkreter Wiederholungsgefahr oder fortdauernder Beeinträchtigung durch die gegenstandslos gewordene Maßnahme.

3

Eine Wiederholungsgefahr ist nur anzunehmen, wenn die Möglichkeit einer erneuten Grundrechtsverletzung konkret zu besorgen ist; die bloße Fortdauer des Erstverfahrens reicht dafür nicht aus.

4

Bei der Prüfung der Erforderlichkeit nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ist zu berücksichtigen, ob vorhandene oder ohne die angeordnete Eingriffsmaßnahme erreichbare Beweismittel den zu klärenden Sachverhalt aufklären können, sodass ein körperlicher Eingriff (z. B. Exhumierung) entbehrlich wird.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ Art 1 Abs 1 GG§ Art 2 Abs 1 GG§ Art 4 Abs 1 GG§ 93a Abs 2 BVerfGG§ 1598a Abs 2 BGB§ 372a Abs 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 17. August 2011, Az: II-12 WF 110/11, Beschluss

vorgehend AG Lippstadt, 6. April 2011, Az: 22 F 354/09, Zwischenbeschluss

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen eine Zwischenentscheidung in einem familiengerichtlichen Abstammungsverfahren, mit der die Exhumierung ihres verstorbenen Ehemanns zum Zwecke der Vaterschaftsfeststellung angeordnet worden war. Die Beschwerdeführerin ist - wie ihr verstorbener Ehemann - jüdischen Glaubens. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Fachgerichte hätten den jüdischen Glaubensregeln nicht hinreichend Rechnung getragen und damit das postmortale Persönlichkeitsrecht ihres Ehemanns sowie ihr eigenes Totenfürsorgerecht verletzt. Im Ausgangsverfahren ist zwischenzeitlich anderweitig Beweis erhoben und eine erstinstanzliche Sachentscheidung getroffen worden.

II.

2

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeführerin ist durch die angegriffenen Entscheidungen nicht mehr beschwert; auch fehlt ihr ein fortdauerndes Rechtsschutzbedürfnis.

3

Die Rechtswirkungen des die Exhumierung anordnenden Gerichtsbeschlusses sind mit der inzwischen getroffenen Sachentscheidung entfallen, so dass die Beschwerdeführerin hierdurch nicht mehr beschwert ist. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt aber voraus, dass noch im Zeitpunkt der verfassungsgerichtlichen Entscheidung ein Bedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsakts oder zumindest für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit besteht (vgl. BVerfGE 50, 244 <247>; stRspr). Hat sich das mit der Verfassungsbeschwerde ursprünglich verfolgte Begehren erledigt, kann zwar ausnahmsweise dennoch ein Rechtsschutzbedürfnis fortbestehen. Dies ist etwa der Fall, wenn anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und ein schwerwiegender Grundrechtseingriff gerügt wird, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht oder wenn die gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiter beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 33, 247 <257 f.>; 50, 244 <248>; 96, 27 <40>; 104, 220 <232 f.>; 119, 309 <317 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2010 - 1 BvR 661/06 -, juris, Rn. 3; stRspr). Ein fortdauerndes Rechtsschutzbedürfnis in diesem Sinne liegt hier jedoch nicht vor.

4

Die weitere Anhängigkeit des Abstammungsprozesses in der Beschwerdeinstanz rechtfertigt nicht die Annahme einer Wiederholungsgefahr. Denn hierfür müsste eine Wiederholung des gerügten Grundrechtsverstoßes konkret zu besorgen sein (vgl. BVerfGK 12, 378 <379>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2010 - 1 BvR 3389/08 -, juris, Rn. 46; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2011 - 2 BvR 576/09 -, juris, Rn. 2). Dies ist nicht der Fall. Die Möglichkeit, dass eine Exhumierung des Leichnams des Ehemanns der Beschwerdeführerin erneut angeordnet werden könnte, erscheint gegenwärtig eher theoretischer Natur, nachdem bereits ein Sachverständigengutachten vorliegt, das die festzustellende Vaterschaft als praktisch erwiesen ansieht. Selbst wenn die tatrichterliche Würdigung im noch anhängigen Rechtsmittelverfahren noch zu beachtende Zweifel an diesem Beweisergebnis ergeben sollte, würde sich im Übrigen nicht zwangsläufig die Notwendigkeit der Entnahme von DNA-Material des Verstorbenen ergeben. Es wäre unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten vielmehr zunächst zu prüfen, ob die Abstammung mit den vorhandenen oder ohne Exhumierung erreichbaren Beweismitteln aufgeklärt werden kann. Denn die der angegriffenen Zwischenentscheidung insoweit zugrunde liegende Annahme, dass andere Beweismittel zur Feststellung der Abstammung nicht zur Verfügung stehen, hat sich zwischenzeitlich als unzutreffend erwiesen.

5

Andere Umstände, die ein fortdauerndes Rechtsschutzbedürfnis begründen könnten, sind weder dargetan noch erkennbar.

6

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.