Nichtannahme ohne Begründung: Nichtänderung von § 5 Abs 1 S 3 GOZ durch die Verordnung zur Änderung der GOZ vom 05.12.2011
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde (BvR 2401/12) richtete sich gegen die Nichtänderung von § 5 Abs. 1 S. 3 GOZ durch die Verordnung zur Änderung der GOZ vom 05.12.2011. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde in einem Kammerbeschluss ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Eine materielle Prüfung der Sache fand nicht statt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Nichtänderung von § 5 Abs.1 S.3 GOZ in einem Kammerbeschluss ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen; Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht mit dem Tenor ‚Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen‘ führt dazu, dass in der Sache keine inhaltliche Prüfung erfolgt.
Ein Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts kann ohne nähere Begründung ergehen.
Die Entscheidung über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ist unanfechtbar.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.