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BVerfG·1 BvR 2401/12·17.04.2013

Nichtannahme ohne Begründung: Nichtänderung von § 5 Abs 1 S 3 GOZ durch die Verordnung zur Änderung der GOZ vom 05.12.2011

Öffentliches RechtVerfassungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde (BvR 2401/12) richtete sich gegen die Nichtänderung von § 5 Abs. 1 S. 3 GOZ durch die Verordnung zur Änderung der GOZ vom 05.12.2011. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde in einem Kammerbeschluss ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Eine materielle Prüfung der Sache fand nicht statt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Nichtänderung von § 5 Abs.1 S.3 GOZ in einem Kammerbeschluss ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht mit dem Tenor ‚Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen‘ führt dazu, dass in der Sache keine inhaltliche Prüfung erfolgt.

2

Ein Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts kann ohne nähere Begründung ergehen.

3

Die Entscheidung über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ist unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 5 Abs 1 S 3 GOZ

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.