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BVerfG·1 BvR 2395/16·07.01.2017

Nichtannahmebeschluss: Anspruch auf rechtliches Gehör und Ablehnung eines gegen einen Sachverständigen gerichteten Ablehnungsgesuchs im sozialgerichtlichen Verfahren - vorliegend keine Anhaltspunkt für ein Übergehen von Parteivorbringen dargelegt

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenRechtliches GehörVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt, das Sozialgericht habe sein Befangenheitsgesuch gegen einen Sachverständigen übergangen und damit sein rechtliches Gehör verletzt. Zentral ist die Frage, ob die Verfassungsbeschwerde hinreichend substantiiert darlegt, dass eine Gehörsverletzung möglich ist. Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht an, da die Darlegungen nicht schlüssig waren und das SG nachvollziehbar das Vorbringen als bloße fachliche Kritik eingeordnet hat. Weitere Ausführungen wurden gemäß §93d Abs.1 S.3 BVerfGG unterlassen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; keine substantiierten Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung bei Ablehnungsgesuch gegen Sachverständigen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist nur zur Entscheidung anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer substantiiert und schlüssig die Möglichkeit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art.103 Abs.1 GG) darlegt.

2

Die Einordnung von Parteivorbringen als bloße Kritik an fachlicher Qualifikation, Befunderhebung, Befundauswertung oder Stil begründet allein keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Gericht das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen hat, sofern die Einschätzung nachvollziehbar begründet ist.

3

Bei der Prüfung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Sachverständigen sind die Äußerungen des Sachverständigen im Kontext zu würdigen; daraus folgt nicht ohne Weiteres, dass der Sachverständige generell gegenüber neuen Befunden verschlossen ist.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs.1 Satz3 BVerfGG von weitergehenden Begründungen absehen, wenn die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht vorliegen.

Relevante Normen
§ Art 103 Abs 1 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 60 Abs 1 SGG§ 118 Abs 1 SGG§ 406 Abs 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend SG Berlin, 1. September 2016, Az: S 161 VG 115/10, Beschluss

vorgehend SG Berlin, 15. Februar 2016, Az: S 161 VG 115/10, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer zeigt nicht entsprechend den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG substantiiert und schlüssig die Möglichkeit einer Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG auf.

2

Im Kern macht der Beschwerdeführer geltend, das Sozialgericht habe sein Vorbringen in dem gegen den Sachverständigen gerichteten Befangenheitsgesuch ignoriert, während das Gericht erkennbar nur die von ihm vorgebrachten Umstände nicht als Grund angesehen hat, der es rechtfertigen könnte, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den vom Beschwerdeführer kritisierten Ausführungen des Sachverständigen angesichts des Kontextes, in dem sie stehen, keinesfalls zwingend ein Beleg dafür zu entnehmen ist, dieser sei generell für neue Befunde nicht offen gewesen. In der Konsequenz hat die Einschätzung des Sozialgerichts, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei in der Sache als bloße Kritik an der fachlichen Qualifikation des Gutachters, seiner Befunderhebung und Befundauswertung und seinem Schreibstil einzuordnen, nachvollziehbare Gründe für sich und bietet jedenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, das Gericht könnte Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen haben.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.