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BVerfG·1 BvR 2391/18·19.11.2018

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer als De-Mail eingereichten Verfassungsbeschwerde mangels Wahrung des Schriftformerfordernisses gem § 23 Abs 1 S 1 BVerfGG

VerfahrensrechtVerfassungsprozessrechtElektronischer Rechtsverkehr / SchriftformerfordernisVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer reichte eine Verfassungsbeschwerde per De‑Mail ein. Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht an und erklärte sie als unzulässig, weil die Schriftform des § 23 Abs. 1 S. 1 BVerfGG nicht gewahrt war und zugleich die erforderliche Substantiierung nach § 23 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 92 BVerfGG fehlt. Eine Annahme nach § 93a Abs. 2 BVerfGG war nicht angezeigt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil De‑Mail die Schriftform nicht wahrt und die Substantiierung fehlt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Schriftformerfordernis des § 23 Abs. 1 S. 1 BVerfGG setzt den Zugang eines körperlichen Schriftstücks voraus; eine Übermittlung per De‑Mail erfüllt dieses Formerfordernis nicht.

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Eine Einreichung per E‑Mail oder De‑Mail genügt nur dann, wenn das Gesetz ausdrücklich einen derartigen Übermittlungsweg eröffnet; allgemeine ERVV‑Regelungen finden für das BVerfG mangels Bezugsnorm keine Anwendung.

3

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie den Substantiierungsanforderungen des § 23 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 92 BVerfGG nicht genügt und insbesondere keine Auseinandersetzung mit maßgeblicher Rechtsprechung enthält.

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Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG kommt nur bei grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung oder zur Durchsetzung gerügter Rechte in Betracht; fehlende Substantiierung und fehlende Bedeutung rechtfertigen die Nichtannahme.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 1 BVerfGG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 90 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 1 Abs 1 ERVV§ 93a Abs. 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 14. August 2018, Az: IV ZR 37/18, Beschluss

vorgehend BGH, 11. Juli 2018, Az: IV ZR 37/18, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

2

1. Die als De-Mail eingereichte Verfassungsbeschwerde genügt bereits nicht dem Schriftformerfordernis des § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Dieses verlangt, dass ein körperliches Schriftstück eingeht (vgl. Diehl, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 23 Rn. 16; im Ergebnis auch von Coelln, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 23 Rn. 48 <Mai 2009>).

3

Eine Einreichung per E-Mail, die - anders als ein Fax - nicht zum sofortigen Ausdruck bestimmt ist, reicht dafür nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Juli 2017 - 2 BvC 6/17 -, juris, Rn. 6; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. November 2015 - 2 BvQ 43/15 -, juris, Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2010 - 1 BvR 1070/10 -, juris, Rn. 4).

4

Dies gilt auch für eine De-Mail. Der Gesetzgeber hat gerade davon abgesehen, in das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) eine § 130a ZPO, § 55a VwGO, § 46c ArbGG, § 65a SGG oder § 52a FGO entsprechende Regelung aufzunehmen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. November 2015 - 2 BvQ 43/15 -, juris, Rn. 5). Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) sind diese Regeln mangels Bezugsnorm für das Bundesverfassungsgericht nicht anwendbar. Der Übermittlungsweg per De-Mail müsste daher vom Gesetzgeber erst eröffnet werden (vgl. von Coelln, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 23 Rn. 49 ff. <Mai 2009>; Puttler, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 23 Rn. 9; Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Aufl. 2015, § 23 Rn. 10). Auch soweit das Bundesverfassungsgericht über eine De-Mail-Adresse verfügt, steht dieser Kommunikationsweg - wie auch die gewöhnliche E-Mail - ausdrücklich ausschließlich für Verwaltungsangelegenheiten zur Verfügung.

5

2. Zudem genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Es fehlt bereits jede Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des Anwaltszwangs (vgl. BVerfGE 10, 185 <197 ff.>; 37, 67 <76 f.>; 41, 378 <390>; 75, 246 <275 f.>; 97, 12 <26 f.>).

6

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.