Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) - Ablehnung der Zulassung eines Beistandes (§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG) mangels Darlegung der objektiven Sachdienlichkeit und subjektiven Notwendigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin beantragte die Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG; das BVerfG lehnte den Antrag ab, da weder die objektive Sachdienlichkeit noch die subjektive Notwendigkeit hinreichend dargelegt waren. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; eine weitergehende Begründung erfolgte nicht (§ 93d Abs.1 S.3 BVerfGG). Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung des Beistands abgelehnt; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Nichtannahmebeschluss, unanfechtbar)
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG setzt voraus, dass deren Zulassung objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist.
Der Antragsteller muss konkret darlegen, warum ihm eine Vertretung durch die in § 22 Abs. 1 S. 1 BVerfGG genannten Personen unzumutbar ist; eine bloße Nennung genügt nicht.
Fehlt die Darlegung der objektiven Sachdienlichkeit und der subjektiven Notwendigkeit, ist der Antrag auf Zulassung des Beistands abzulehnen.
Bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde kann das Bundesverfassungsgericht nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung absehen.
Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend AG Kenzingen, 26. Juli 2017, Az: 1 C 190/16, Beschluss
vorgehend AG Kenzingen, 4. Juli 2017, Az: 1 C 190/16, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Zulassung von Herrn G… als Beistand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Der dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu entnehmende Antrag auf Zulassung des Herrn G… als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist abzulehnen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellte Zulassung objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. hierzu BVerfGE 68, 360 <361>; BVerfGK 13, 171 <180 f.>). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, warum es ihr unzumutbar sein sollte, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.