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BVerfG·1 BvR 2380/21, 1 BvR 2449/21·12.04.2023

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtVerfassungsprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht setzt im Verfahren 1 BvR 2380/21 den Gegenstandswert auf 120.000 EUR und im Verfahren 1 BvR 2449/21 auf 40.000 EUR fest. Maßgeblich sind dabei die subjektive und objektive Bedeutung der Verfahren sowie die Förderung durch anwaltliche Tätigkeit. Weiterhin wird Richter Wolff nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG wegen früherer vertretener Mandate ausgeschlossen, weshalb der Senat in verminderter Besetzung entscheidet.

Ausgang: Gegenstandswerte festgesetzt; Richter wegen früherer Mandatsvertretung ausgeschlossen; Senat entscheidet in verminderter Besetzung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Gegenstandswertfestsetzungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren sind die subjektive und objektive Bedeutung des Verfahrens sowie die Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit zu berücksichtigen.

2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts und kann für verschiedene Verfahren unterschiedliche Werte festlegen.

3

Ein Richter ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er die Beschwerdeführer bis zu seiner Ernennung als Bevollmächtigter vertreten hat.

4

Bei Ausschluss eines Richters wegen voriger Mandatsvertretung kann der Senat in verminderter Besetzung beraten und entscheiden; eine analoge Anwendung von § 19 Abs. 4 BVerfGG ist insoweit nicht erforderlich.

Relevante Normen
§ 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG§ 19 Abs 4 BVerfGG§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG§ 19 Abs. 4 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 24. Januar 2022, Az: 1 BvR 2380/21, Ablehnung einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 29. September 2022, Az: 1 BvR 2380/21, Beschluss

Tenor

Unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Bedeutung der Verfahren und ihrer Förderung durch die jeweilige anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) werden die Werte des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 2380/21 auf 120.000 Euro (in Worten: einhundertzwanzigtausend Euro) und im Verfahren 1 BvR 2449/21 auf 40.000 Euro (in Worten: vierzigtausend Euro) festgesetzt.

Richter Wolff ist im vorliegenden Verfahren nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, weil er die Beschwerdeführerinnen zu I.1., 2. und 3. bis zu seiner Ernennung als Richter des Bundesverfassungsgerichts als Bevollmächtigter vertreten hat. Der Senat berät und entscheidet daher in verminderter Besetzung, § 19 Abs. 4 BVerfGG findet keine analoge Anwendung (vgl. BVerfGE 140, 115 <136 f. Rn. 49 ff.> m.w.N.).