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BVerfG·1 BvR 2377/11·29.09.2011

Nichtannahme einer mangels Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) unzulässigen Verfassungsbeschwerde: Anordnung eines Gerichtspräsidenten über Modalitäten der verfahrensbezogenen Presseberichterstattung als Verwaltungsakt, gegen den im Verwaltungsrechtsweg Rechtsschutz begehrt werden kann

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtPresse- und MedienrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verlegerin richtet Verfassungsbeschwerde gegen eine Anordnung des Landgerichtspräsidenten, Angeklagte in der Berichterstattung zu "verpixeln" und rügt Verletzung der Pressefreiheit (Art. 5 GG). Das BVerfG weist die Beschwerde als unzulässig zurück, weil der verwaltungsrechtliche Rechtsweg nicht erschöpft wurde (§ 90 Abs. 2 S.1 BVerfGG). Die Anordnung sei als Verwaltungsakt des Behördenleiters (Hausrecht) qualifizierbar und auf dem Verwaltungsrechtsweg angreifbar. Eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung liege nicht vor.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen mangels Erschöpfung des Verwaltungsrechtswegs; Anordnung als Verwaltungsakt qualifiziert

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anordnung des Präsidenten eines Gerichts über Modalitäten der Gerichtsberichterstattung ist als Verwaltungsakt der Behörde im funktionellen Sinne zu qualifizieren und auf dem Verwaltungsrechtsweg anfechtbar.

2

Vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde sind die in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genannten Rechtswege zu erschöpfen; eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn dieser Erschöpfungsgrund fehlt.

3

Ob eine Anordnung von dem Vorsitzenden der Strafkammer oder vom Präsidenten des Landgerichts ergeht, kann entscheidend für die rechtliche Qualifikation und den zuständigen Rechtsweg sein.

4

Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wenn die aufgeworfene Frage keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung besitzt, weil die Rechtslage bereits geklärt ist.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ Art 5 Abs 1 S 2 GG§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 12 GVG§ 169 GVG§ Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine Anordnung des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. August 2011 gegenüber der "B."-Zeitung Angeklagte, Zeugen oder Nebenkläger in einem Wirtschaftsstrafverfahren nur "verpixelt" abzubilden. Die Beschwerdeführerin, die die "B."-Zeitung verlegt, rügt die Verletzung ihres Grundrechts auf Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

2

1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat zur Frage der Veröffentlichung von Bildern von Angeklagten in der Gerichtsberichterstattung schon mehrfach Stellung bezogen (BVerfGE 91, 125; 119, 309).

3

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten der Beschwerdeführerin ist nicht angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.

4

Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsweg nicht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft.

5

Die angegriffene Anordnung hat hier nicht der Vorsitzende der zuständigen Strafkammer des Landgerichts erlassen, sondern der Präsident des Landgerichts.

6

Der Präsident des Landgerichts erlässt die Anordnung als Behördenleiter im Rahmen seines Hausrechts (Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl. 2010, § 169 Rn. 89; § 12 Rn. 93 ff.; vgl. auch Nr. 129 Abs. 4 RiStBV). Eine solche Anordnung stellt einen Verwaltungsakt des Gerichtspräsidenten als Behörde im funktionellen Sinne dar, der auf dem Verwaltungsrechtsweg angegriffen werden kann (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl. 2010, § 12 Rn. 100; Lehr, Bildberichterstattung der Medien über Strafverfahren, NStZ 2001, S. 63 <66>; bezüglich Hausverbot/Durch-suchungsanordnung: OVG Schleswig, NJW 1994, S. 340).

7

Dies hat die Beschwerdeführerin hier unterlassen.

8

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.