Nichtannahmebeschluss: keine Verletzung von Grundrechten durch angegriffene Entscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin erhob Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit der Rüge einer Grundrechtsverletzung. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, die angegriffene Entscheidung verletze keine Grundrechte; die vom BGH gewählte Auslegung sei mit den Grundrechten vereinbar. Es verzichtete gemäß §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG auf eine nähere Begründung. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da keine Grundrechtsverletzung vorliegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die angegriffene Entscheidung die Beschwerde nicht in ihren Grundrechten verletzt.
Die Vereinbarkeit der vom Revisionsgericht gewählten Rechtsauslegung mit den Grundrechten spricht gegen die Annahme der Verfassungsbeschwerde.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG auf eine weitergehende Begründung seines Nichtannahmebeschlusses verzichten.
Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 24. Juli 2013, Az: XII ZB 340/11, Beschluss
Gründe
Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten. Insbesondere ist die zugrundeliegende Rechtslage in der vom Bundesgerichtshof gewählten Auslegung mit den Grundrechten der Beschwerdeführerin vereinbar.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.