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BVerfG·1 BvR 2371/13·23.09.2015

Nichtannahmebeschluss: keine Verletzung von Grundrechten durch angegriffene Entscheidung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin erhob Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit der Rüge einer Grundrechtsverletzung. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, die angegriffene Entscheidung verletze keine Grundrechte; die vom BGH gewählte Auslegung sei mit den Grundrechten vereinbar. Es verzichtete gemäß §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG auf eine nähere Begründung. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da keine Grundrechtsverletzung vorliegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die angegriffene Entscheidung die Beschwerde nicht in ihren Grundrechten verletzt.

2

Die Vereinbarkeit der vom Revisionsgericht gewählten Rechtsauslegung mit den Grundrechten spricht gegen die Annahme der Verfassungsbeschwerde.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG auf eine weitergehende Begründung seines Nichtannahmebeschlusses verzichten.

4

Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 9ff VersAusglG§ 20ff VersAusglG§ 9 VersAusglG§ 20 VersAusglG§ 51 Abs 1 VersAusglG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 24. Juli 2013, Az: XII ZB 340/11, Beschluss

Gründe

1

Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten. Insbesondere ist die zugrundeliegende Rechtslage in der vom Bundesgerichtshof gewählten Auslegung mit den Grundrechten der Beschwerdeführerin vereinbar.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.