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BVerfG·1 BvR 2356/20·11.01.2021

Kammerbeschluss ohne Begründung: Verfassungsbeschwerde in Bezug auf polizeiliche Befugnis zur abschnittsbezogenen Geschwindigkeitskontrolle gem § 32 Abs 6 SOG ND nF erfolglos

Öffentliches RechtVerfassungsrechtPolizeirechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die polizeiliche Befugnis zur abschnittsbezogenen Geschwindigkeitskontrolle (§ 32 Abs. 6 SOG ND nF) in einem Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht sah nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung ab. Die Entscheidung ist unanfechtbar und enthält keine materiell-rechtliche Prüfung der verfassungsrechtlichen Vorwürfe.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen abschnittsbezogene Geschwindigkeitskontrolle nicht zur Entscheidung angenommen; Kammerbeschluss ohne Begründung gemäß § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde nach Prüfung nicht zur Entscheidung annehmen; in diesem Falle wird die materielle Verfassungsfrage nicht entschieden.

2

Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht von einer Begründung des Beschlusses absehen.

3

Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar.

4

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde bedeutet weder eine Bestätigung noch eine Klärung der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 32 Abs 6 SOG ND vom 17.12.2019§ 32 Abs 7 SOG ND vom 20.05.2019§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BVerwG, 31. Juli 2020, Az: 3 B 4/20, Beschluss

vorgehend OVG Lüneburg, 13. November 2019, Az: 12 LC 79/19, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.