Kammerbeschluss ohne Begründung: Verfassungsbeschwerde in Bezug auf polizeiliche Befugnis zur abschnittsbezogenen Geschwindigkeitskontrolle gem § 32 Abs 6 SOG ND nF erfolglos
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die polizeiliche Befugnis zur abschnittsbezogenen Geschwindigkeitskontrolle (§ 32 Abs. 6 SOG ND nF) in einem Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht sah nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung ab. Die Entscheidung ist unanfechtbar und enthält keine materiell-rechtliche Prüfung der verfassungsrechtlichen Vorwürfe.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen abschnittsbezogene Geschwindigkeitskontrolle nicht zur Entscheidung angenommen; Kammerbeschluss ohne Begründung gemäß § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde nach Prüfung nicht zur Entscheidung annehmen; in diesem Falle wird die materielle Verfassungsfrage nicht entschieden.
Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht von einer Begründung des Beschlusses absehen.
Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar.
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde bedeutet weder eine Bestätigung noch eine Klärung der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme.
Vorinstanzen
vorgehend BVerwG, 31. Juli 2020, Az: 3 B 4/20, Beschluss
vorgehend OVG Lüneburg, 13. November 2019, Az: 12 LC 79/19, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.