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BVerfG·1 BvR 2352/22·24.01.2023

Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags mangels Erforderlichkeit sowie mangels Erfolgsaussichten

VerfahrensrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenProzesskostenhilfe/KostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG lehnte den Antrag ab, weil der Antragsteller nicht gehindert sei, seine Rechte selbst wahrzunehmen, und die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zeige. Eine Verletzung von Grundrechten war nicht ersichtlich; über die Wiedereinsetzung war daher nicht zu entscheiden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung für Verfassungsbeschwerde als unbegründet abgewiesen; Wiedereinsetzung nicht gesondert entschieden

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass die effektive Wahrnehmung der Rechte ohne anwaltliche Hilfe nicht gewährleistet ist (Erforderlichkeit).

2

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg aufweist; fehlende Anhaltspunkte für eine Grundrechtsverletzung sprechen gegen Erfolgsaussichten.

3

Fehlen sowohl die Erforderlichkeit anwaltlicher Beiordnung als auch hinreichende Erfolgsaussichten, so kann der PKH-Antrag ohne gesonderte Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt werden.

4

Beschlüsse des Gerichts über die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Verfahren der Verfassungsbeschwerde können unanfechtbar sein, wenn das Gericht dies im Tenor feststellt.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 114 Abs 1 S 1 ZPO§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BSG, 12. Oktober 2022, Az: B 4 AS 87/22 BH, Beschluss

vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 25. März 2022, Az: L 21 AS 1438/21, Urteil

vorgehend SG Münster, 21. September 2021, Az: S 11 AS 195/21, Gerichtsbescheid

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden zu werden braucht, abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde war abzulehnen. Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 92, 122 <123>) sind nicht erfüllt. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller gehindert wäre, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Überdies bietet die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO), weil schon eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers nicht ersichtlich ist. Einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedurfte es daher nicht.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.