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BVerfG·1 BvR 234/14·03.07.2014

Nichtannahme ohne Begründung: Fahrerlaubnisentziehung bei Mischkonsum von Alkohol und Cannabis

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis infolge gemeinsamen Konsums von Alkohol und Cannabis wurde vom Bundesverfassungsgericht durch Kammerbeschluss ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. Die Vorinstanzen (VG Regensburg, BVerwG) hatten bereits über die Fahrerlaubnisentscheidung entschieden. Der Beschluss enthält keine materiellen Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der vorinstanzlichen Entscheidungen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Fahrerlaubnisentziehung wegen Mischkonsums nicht zur Entscheidung angenommen (Kammerbeschluss ohne Begründung)

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Kammer des Bundesverfassungsgerichts kann eine Verfassungsbeschwerde durch Beschluss ohne nähere Begründung nicht zur Entscheidung annehmen.

2

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde durch Kammerbeschluss enthält keine materiellen Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der vorinstanzlichen Entscheidungen.

3

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ändert nicht die Wirksamkeit oder Rechtskraft der vorangegangenen verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen.

4

Fahrerlaubnisentziehungen wegen Mischkonsums von Alkohol und Cannabis können Gegenstand verwaltungsrechtlicher und verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen sein und bleiben subsidiär der verfassungsgerichtlichen Kontrolle.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 11 FeV 2010§ 3 Abs 1 S 1 StVG

Vorinstanzen

vorgehend BVerwG, 14. November 2013, Az: 3 C 32/12, Urteil

vorgehend VG Regensburg, 17. Dezember 2010, Az: RO 8 K 10.476, Urteil