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BVerfG·1 BvR 2336/11·06.12.2011

Nichtannahmebeschluss - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr sowohl dem Beschwerdeführer als auch dessen Bevollmächtigten - Verschleierung der offensichtlichen Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde durch Falschangaben über entscheidungserhebliche Umstände

VerfahrensrechtVerfassungsbeschwerdeKosten- und GebührenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Dem Beschwerdeführer und seinem Bevollmächtigten wird jeweils eine Missbrauchsgebühr von 250 € auferlegt, weil die Beschwerde offensichtlich unzulässig war und dies durch falsche Angaben zu entscheidungserheblichen Umständen verschleiert wurde. Für die Gebührenauferlegung genügt ein grober Verstoß gegen Sorgfaltspflichten; Vorsatz ist nicht erforderlich.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Missbrauchsgebühr jeweils 250 € gegen Beschwerdeführer und Bevollmächtigten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG setzt voraus, dass die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet und damit von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos anzusehen ist.

2

Falschangaben über entscheidungserhebliche Umstände, die die offensichtliche Unzulässigkeit verschleiern, begründen einen Missbrauch; hierfür ist kein Vorsatz erforderlich, es genügt ein grober Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten.

3

Die Missbrauchsgebühr kann auch dem Bevollmächtigten auferlegt werden, wenn ihm die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist; eine geteilte Verantwortlichkeit zwischen Beschwerdeführer und Vertreter ist möglich.

4

Bei Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde kann das Gericht gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung absehen.

Relevante Normen
§ 34 Abs 2 Alt 1 BVerfGG§ 34 Abs. 2 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 5. August 2011, Az: I- 22 W 9/11, Beschluss

vorgehend OLG Düsseldorf, 14. Juli 2011, Az: I- 22 W 9/11, Beschluss

vorgehend LG Krefeld, 13. Januar 2011, Az: 3 O 282/10, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer und seinem Bevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. H., wird gemäß § 34 Absatz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz eine Missbrauchsgebühr in Höhe von jeweils 250 € (in Worten: zweihundertfünfzig Euro) auferlegt.

Gründe

1

Dem Beschwerdeführer und seinem Verfahrensbevollmächtigten wird jeweils eine Missbrauchsgebühr auferlegt, weil die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt (§ 34 Abs. 2 BVerfGG). Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>).

2

Die offensichtliche Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wird hier verschleiert durch falsche Angaben über entscheidungserhebliche Umstände, die unter grobem Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten gemacht wurden; ein vorsätzliches Verhalten oder gar eine absichtliche Täuschung ist für die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2009 - 2 BvR 1398/09 -, juris). So hat ausweislich der angegriffenen Beschlüsse der Beklagte des Ausgangsverfahrens weder den Rücktritt von dem Architektenvertrag mit dem Beschwerdeführer erklärt noch lagen bei der (ursprünglich aufgetretenen) Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen dem Beschwerdeführer und einem weiteren Gesellschafter die Voraussetzungen einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor. Andere relevante Besonderheiten des Sachverhalts, die sich aus den angegriffenen Beschlüssen ergeben, verschweigt der Beschwerdeführer, etwa den Zeitpunkt und die Umstände der liquidationslosen Beendigung der Gesellschaft.

3

Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn ihm die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 <220>; 10, 94 <97>). Im vorliegenden Fall ist von einer geteilten Verantwortlichkeit zwischen Beschwerdeführer und Bevollmächtigtem auszugehen.

4

Von einer weiteren Begründung wird - insbesondere im Hinblick auf die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung - nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.