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BVerfG·1 BvR 2328/20·02.11.2020

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Unzulässiges, da nicht auf das konkrete Verfahren bezogenes Ablehnungsgesuch

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG verwirft ein Ablehnungsgesuch und nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Das Ablehnungsgesuch war nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG weder begründet noch bezog es sich auf ein Mitglied der Kammer und betraf damit nicht das konkrete Verfahren. Weitergehende Begründungen wurden gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG entbehrlich erachtet. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Richterablehnung als unzulässig verworfen; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist unzulässig, wenn es keine hinreichende Begründung enthält oder sich nicht auf ein Mitglied der entscheidenen Kammer bezieht.

2

Ein Ablehnungsgesuch muss konkret auf das betreffende Verfahren und auf ein benanntes Kammermitglied bezogene Umstände darlegen, ansonsten fehlt die Verfahrensbezugnahme und das Gesuch ist unbeachtlich.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann bei Nichtannahmeentscheidungen nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen.

4

Nichtannahmeentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar, sofern das Gericht dies gemäß den Verfahrensvorschriften anordnet.

Relevante Normen
§ 19 Abs 1 BVerfGG§ 19 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 19 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend SG Düsseldorf, 10. Juni 2020, Az: S 12 AS 1505/20 ER, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Richterablehnung wird verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Das Ablehnungsgesuch ist entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG weder begründet noch betrifft es ein Mitglied der Kammer; es bezieht sich damit nicht auf das konkrete Verfahren und ist deshalb unzulässig.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.