Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Unzulässiges, da nicht auf das konkrete Verfahren bezogenes Ablehnungsgesuch
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG verwirft ein Ablehnungsgesuch und nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Das Ablehnungsgesuch war nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG weder begründet noch bezog es sich auf ein Mitglied der Kammer und betraf damit nicht das konkrete Verfahren. Weitergehende Begründungen wurden gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG entbehrlich erachtet. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Richterablehnung als unzulässig verworfen; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist unzulässig, wenn es keine hinreichende Begründung enthält oder sich nicht auf ein Mitglied der entscheidenen Kammer bezieht.
Ein Ablehnungsgesuch muss konkret auf das betreffende Verfahren und auf ein benanntes Kammermitglied bezogene Umstände darlegen, ansonsten fehlt die Verfahrensbezugnahme und das Gesuch ist unbeachtlich.
Das Bundesverfassungsgericht kann bei Nichtannahmeentscheidungen nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen.
Nichtannahmeentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar, sofern das Gericht dies gemäß den Verfahrensvorschriften anordnet.
Vorinstanzen
vorgehend SG Düsseldorf, 10. Juni 2020, Az: S 12 AS 1505/20 ER, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Richterablehnung wird verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Das Ablehnungsgesuch ist entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG weder begründet noch betrifft es ein Mitglied der Kammer; es bezieht sich damit nicht auf das konkrete Verfahren und ist deshalb unzulässig.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.