Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - kein Rechtsschutzbedürfnis mangels Gründen für eine Überschreitung des Mindestwertes iSd § 37 Abs 2 S 2 RVG
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Das Gericht prüfte, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung eines über den gesetzlichen Mindestgegenstandswert von 5.000 Euro hinausgehenden Werts besteht. Das BVerfG verwirft den Antrag, weil die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde und keine Umstände dargetan sind, die einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts mangels Rechtsschutzbedürfnis verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfahren der Verfassungsbeschwerde ist ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich.
§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG legt einen Mindestgegenstandswert von 5.000 Euro für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde fest; eine Überschreitung dieses Betrags bedarf besonderer, darzulegender Gründe.
Wenn eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird (etwa wegen Unzulässigkeit mangels Betroffenheit), rechtfertigt dies regelmäßig nicht die Festsetzung eines über den Mindestwert hinausgehenden Gegenstandswerts.
Der Antragsteller muss konkrete Anhaltspunkte vortragen, die eine Festsetzung des Gegenstandswerts über den gesetzlichen Mindestbetrag hinaus rechtfertigen; bloße Rügen ohne substantiierte Gründe genügen nicht.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 3. Dezember 2020, Az: 1 BvR 2321/20, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.
Gründe
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen, weil für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>). Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie in Ermangelung einer Darlegung der eigenen Betroffenheit bereits unzulässig war. Über sie wurde damit inhaltlich nicht befunden. Anhaltspunkte, die es gleichwohl rechtfertigen könnten, einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, wurden mit der Antragsbegründung nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -, Rn. 2 f.).