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BVerfG·1 BvR 2318/14·17.09.2016

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht. Das Gericht hat die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und zugleich festgestellt, dass es auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ankommt. Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG wurde von einer Begründung abgesehen. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Kammerbeschluss ohne Begründung nach §93d Abs.1 S.3 BVerfGG

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Nichtannahmebeschluss nicht zur Entscheidung annehmen.

2

Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht bei Nichtannahmebeschlüssen auf eine Begründung verzichten.

3

Die Entscheidung über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde kann unabhängig von einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand getroffen werden.

4

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 29. April 2014, Az: VI ZR 246/12, Urteil

vorgehend KG Berlin, 3. Mai 2012, Az: 10 U 99/11, Beschluss

vorgehend LG Berlin, 21. Juni 2011, Az: 27 O 145/11, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt.

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.