Nichtannahmebeschluss ohne Begründung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht. Das Gericht hat die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und zugleich festgestellt, dass es auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ankommt. Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG wurde von einer Begründung abgesehen. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Kammerbeschluss ohne Begründung nach §93d Abs.1 S.3 BVerfGG
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Nichtannahmebeschluss nicht zur Entscheidung annehmen.
Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht bei Nichtannahmebeschlüssen auf eine Begründung verzichten.
Die Entscheidung über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde kann unabhängig von einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand getroffen werden.
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 29. April 2014, Az: VI ZR 246/12, Urteil
vorgehend KG Berlin, 3. Mai 2012, Az: 10 U 99/11, Beschluss
vorgehend LG Berlin, 21. Juni 2011, Az: 27 O 145/11, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.