Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzulässigkeit des auf Sorgerechtsübertragung gerichteten eA-Antrags, wenn in der Hauptsache lediglich das Umgangsrecht in Streit steht
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin beantragt eine einstweilige Anordnung zur Übertragung der elterlichen Sorge, während in der Hauptsache allein das Umgangsrecht streitig ist. Fraglich ist, ob das Bundesverfassungsgericht per eA über den Streitgegenstand hinausgehende Maßnahmen anordnen darf. Das BVerfG verwirft den Antrag als unzulässig, weil eine eA nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nur den durch den Streitfall ausgelösten Zustand vorläufig regeln darf. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Übertragung der elterlichen Sorge als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG wird durch den Streitfall begrenzt; die Anordnung darf nur den Zustand vorläufig regeln, der die verfassungsrechtliche Meinungsverschiedenheit ausgelöst hat.
Eine einstweilige Anordnung ist unzulässig, soweit sie inhaltlich über den Gegenstand des Ausgangsstreits hinausgeht.
Ist in der Hauptsache lediglich das Umgangsrecht streitig, rechtfertigt dies nicht die vorläufige Übertragung der elterlichen Sorge durch eine einstweilige Anordnung.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zu verwerfen, wenn er den zulässigen Rahmen der provisorischen Regelung des Streitfalls überschreitet; die hierauf gestützte Entscheidung ist unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend AG München, 6. Oktober 2016, Az: 551 F 9082/16, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig.
1. Nach § 32 Abs. 1 BverfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln. Die Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung wird durch den Streitfall begrenzt. Eine einstweilige Anordnung muss sich darauf beschränken, den Zustand, das heißt den Sachverhalt vorläufig zu regeln, der die verfassungsrechtliche Meinungsverschiedenheit ausgelöst hat (vgl. BVerfGE 8, 42 <46>; 12, 36 <44 f.>; 23, 42 <49>).
2. Gegenstand der angegriffenen Entscheidung ist die Regelung des Umgangsrechts der Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter. Die von ihr begehrte Übertragung der elterlichen Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht würde weit über den Ausgangsstreit hinausgehen und ist damit kein zulässiger Gegenstand einer vorläufigen Regelung im Zuge des hiesigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.