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BVerfG·1 BvR 2301/10·14.10.2010

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht, die das Gericht in einem Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung annahm. Das Gericht sah nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung des Beschlusses ab. Die Entscheidung ist unanfechtbar; gegen den Nichtannahmebeschluss stehen keine weiteren Rechtsbehelfe offen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (Nichtannahmebeschluss ohne Begründung); Beschluss ist unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Nichtannahmebeschluss nicht zur Entscheidung annehmen.

2

Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht von einer Begründung eines Nichtannahmebeschlusses absehen.

3

Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 1. Juli 2010, Az: V B 62/09, Beschluss

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 20. April 2009, Az: 16 K 393/08, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.