Nichtannahmebeschluss ohne Begründung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht, die das Gericht in einem Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung annahm. Das Gericht sah nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung des Beschlusses ab. Die Entscheidung ist unanfechtbar; gegen den Nichtannahmebeschluss stehen keine weiteren Rechtsbehelfe offen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (Nichtannahmebeschluss ohne Begründung); Beschluss ist unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Nichtannahmebeschluss nicht zur Entscheidung annehmen.
Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht von einer Begründung eines Nichtannahmebeschlusses absehen.
Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 1. Juli 2010, Az: V B 62/09, Beschluss
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 20. April 2009, Az: 16 K 393/08, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.