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BVerfG·1 BvR 2298/10·08.12.2010

Nichtannahmebeschluss: Versammlungsverbot

Öffentliches RechtVersammlungsrechtVerfassungsrecht (Grundrechte)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen ein Versammlungsverbot nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihr keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt und die Entscheidung zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers nicht angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Eine weitere Begründung wurde gemäß § 93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG unterlassen. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Versammlungsverbot nicht zur Entscheidung angenommen; Beschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde wird nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, wenn sie weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung aufweist noch zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf eine nähere Begründung des Nichtannahmebeschlusses verzichten, wenn die Voraussetzungen der Nichtannahme vorliegen.

3

Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.

4

Bei Eilrechtsschutzverfahren kann die Nichtannahmeentscheidung trotz vorheriger einstweiliger Anordnung erfolgen, wenn die weiteren Zulässigkeits- und Begründungserfordernisse für eine Entscheidung nicht erfüllt sind.

Relevante Normen
§ Art 8 Abs 1 GG§ Art 8 Abs 2 GG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 6 PolG NW 2003§ 15 VersammlG§ 93a Abs. 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend VG Gelsenkirchen, 3. September 2010, Az: 14 L 970/10, Beschluss

vorgehend BVerfG, 4. September 2010, Az: 1 BvR 2298/10, Einstweilige Anordnung

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihr keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt und es im Übrigen auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG).

2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.