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BVerfG·1 BvR 2297/10·06.09.2010

Ablehnung des Erlasses einer eA: Nachteile bei verzögerter Fertigstellung der sog "Ethylenpipeline Süd" überwiegen die lediglich wirtschaftliche, entschädigungsfähige Beeinträchtigung der Nutzbarkeit landwirtschaftlicher und vom Bau der Pipeline betroffenen Grundstücke - Zu den Anforderungen an die Darlegung eines schweren Nachteils bei einem Antrag auf Erlass einer eA gem § 32 BVerfGG

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtEnteignungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragt nach § 32 BVerfGG einstweilige Anordnung gegen vorzeitige Besitzeinweisung im Zusammenhang mit der Ethylen-Pipeline. Streitpunkt ist, ob ein besonders schwerer Nachteil droht, der den strengen Erforderlichkeitsmaßstab rechtfertigt. Das BVerfG verneint dies nach Folgenabwägung: rein wirtschaftliche Beeinträchtigungen genügen nicht, weil Entschädigungsansprüche bestehen und kein existenzieller Schaden dargetan ist. Das öffentliche Interesse an rascher Umsetzung des Vorhabens überwiegt.

Ausgang: Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnung nach § 32 BVerfGG abgewiesen; Folgenabwägung zugunsten Vollzugs der Enteignung und öffentliche Belange überwiegen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG verlangt eine strenge Folgenabwägung; nur bei dringender Erforderlichkeit zum Schutz vor schweren Nachteilen kommt ihr Erlass in Betracht.

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Bei der Geltendmachung eines schweren Nachteils im Sinne des § 32 BVerfGG sind gegenüber fachgerichtlichem vorläufigem Rechtsschutz erhöhte Anforderungen an die Schwere des Nachteils zu stellen.

3

Allein wirtschaftliche Vermögensnachteile begründen regelmäßig keinen besonderen schweren Nachteil, wenn ein Anspruch auf angemessene Entschädigung besteht und keine existenzielle Gefährdung vorgetragen wird.

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Bei Infrastrukturvorhaben mit erheblichem Gemeinwohlinteresse können die durch eine einstweilige Anordnung verursachten Verzögerungen und die Nachteile für Dritte das Interesse des Beschwerdeführers an vorläufigem Schutz überwiegen.

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Im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde bleiben die materiellen Verfassungsrügegründe grundsätzlich außer Betracht; relevant ist primär die Folgenabwägung, es sei denn die Verfassungsbeschwerde ist von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

Relevante Normen
§ Art 14 Abs 1 GG§ Art 14 Abs 3 GG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 38 Abs 3 S 2 EnteigG BW§ 6 Abs 1 EthylRohrErG BW 2009§ 32 Abs. 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 23. August 2010, Az: 1 S 975/10, Beschluss

nachgehend BVerfG, 25. Januar 2017, Az: 1 BvR 2297/10, Nichtannahmebeschluss

Gründe

1

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

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Auch in einem Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist. Ist das nicht der Fall muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 87, 334 <338>; 89, 109 <110>; stRspr; jüngst BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 2010 - 2 BvR 1762/10 -, www.bverfg.de, Rn. 1).

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Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 93, 181 <186>). Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts weittragende Folgen haben können (vgl. BVerfGE 3, 41 <44>; stRspr), sondern auch im Hinblick auf die besondere Funktion und Organisation des Bundesverfassungsgerichts. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist - anders als der von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 <216 f.>). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht kommt danach nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen in Betracht als die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Fachgerichte. Insbesondere sind, wenn eine einstweilige Anordnung zur Abwendung eines geltend gemachten schweren Nachteils erstrebt wird, erheblich strengere Anforderungen an die Schwere des Nachteils zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. August 2010 - 2 BvQ 56/10 -, www.bverfg.de, Rn. 2).

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2. Die Verfassungsbeschwerde erweist sich, jedenfalls soweit mit ihr der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. August 2010 angegriffen wird, nicht als von vornherein unzulässig oder unbegründet. Die damit aufgeworfenen Verfassungsrechtsfragen werden im Hauptsacheverfahren zu klären sein.

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3. Die somit erforderliche Folgenabwägung führt zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass nach dem anzulegenden strengen Maßstab der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten wäre.

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Erginge die einstweilige Anordnung nicht, hätte aber die Verfassungsbeschwerde Erfolg, so könnte der frühere Zustand der Grundstücke des Beschwerdeführers nicht vollumfänglich wiederhergestellt werden. Der Beschwerdeführer hat nachvollziehbar die von einer Verlegung der Pipeline ausgehenden, teilweise dauerhaften Beeinträchtigungen für die landwirtschaftliche Nutzbarkeit seiner Grundstücke geschildert. Von derartigen Beeinträchtigungen gehen im Übrigen auch das Regierungspräsidium Stuttgart in seinen Besitzeinweisungsbeschlüssen vom 10. Februar 2010 und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Beschluss vom 23. August 2010 aus.

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Ein besonders schwerer Nachteil läge hierin für den Beschwerdeführer allerdings nicht. Denn der Beschwerdeführer führt unbeschadet seines von Art. 14 Abs. 1 GG schon allgemein gewährleisteten Bewahrungsinteresses an seinem Eigentum hinsichtlich der konkreten Folgen keine über wirtschaftliche Interessen hinausgehenden Belange an der jedenfalls vorläufigen Beibehaltung des derzeitigen Zustands der Grundstücke an. Wegen der somit in der Sache ausschließlich geltend gemachten Vermögensnachteile stünde ihm im Falle der Aufhebung des Enteignungsbeschlusses nach der hier grundsätzlich maßgeblichen einfachrechtlichen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs in dem angegriffenen Beschluss gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung und zum Betrieb einer Ethylen-Rohrleitungsanlage in Baden-Württemberg vom 1. Dezember 2009 in Verbindung mit § 38 Abs. 3 Satz 2 des baden-württembergischen Landesenteignungsgesetzes vom 6. April 1982 ein Anspruch auf angemessene Entschädigung für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile zu. Dass der Beschwerdeführer auch nur vorübergehend, etwa bis zu einer Klärung der Höhe der von ihm zu beanspruchenden Entschädigung, in existenzieller Weise betroffen sein könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

9

Wenn die einstweilige Anordnung erginge und der Verfassungsbeschwerde später der Erfolg zu versagen wäre, würde die Ethylen-Rohrleitungsanlage erst mit erheblicher Verzögerung in Betrieb genommen werden können. Das Vorhaben wird nicht nur von Seiten der Unternehmen, die die Enteignungsbegünstigte gegründet haben, mit Nachdruck verfolgt. Vielmehr handelt es sich auch um ein vom baden-württembergischen Landtag nahezu einstimmig befürwortetes Vorhaben (vgl. Plenarprotokoll 14/78, S. 5635), der seiner Verwirklichung ein besonderes Gemeinwohlinteresse zubilligt.

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Auch die Erwägungen, auf die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zur Begründung seiner Auffassung abstellt, die sofortige Ausführung des Vorhabens sei aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten (a.a.O., juris Rn. 70 ff.), sind nicht offensichtlich fehlsam oder durch das Vorbringen des Beschwerdeführers überzeugend in Zweifel gezogen. Dies gilt insbesondere auch für den Umstand, dass sich die Verwirklichung des Gesamtvorhabens in einem weit fortgeschrittenen Stadium befindet und ein Abwarten bis zur endgültigen Klärung der Verfassungsmäßigkeit der Enteignungsbeschlüsse erhebliche unmittelbare und mittelbare nachteilige Folgen für die Enteignungsbegünstigten aber auch zahlreiche Dritte nach sich ziehen würde. Diese Erwägungen sind auch im Rahmen der vorliegend anzustellenden Folgenabwägung zugunsten des Vollzugs der vorzeitigen Besitzeinweisung tragfähig und überwiegen das Interesse des Beschwerdeführers an der vorläufigen Verschonung seines Eigentums, zumal die tatsächlichen Folgen des Zugriffs auf die ausschließlich wirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen weitgehend beseitigt und im Übrigen wirtschaftlich ausgeglichen werden können.

11

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.