Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung der Berufsfreiheit eines Konkursverwalters durch Bestellung eines Sonderverwalters zur Geltendmachung von Schadensansprüchen gegen den Konkursverwalter
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde gegen die Bestellung eines Sonderkonkursverwalters wird nicht zur Entscheidung angenommen. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Beschränkung der Aufgaben eines Sonderverwalters die Berufsfreiheit des Konkursverwalters nach Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Das BVerfG sieht keine Anhaltspunkte für eine Grundrechtsverletzung, da der Sonderverwalter ausschließlich zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bestellt wurde. Eine generelle Klärung, ob eine solche Bestellung stets Eingriff darstellt, war nicht erforderlich.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; keine Anhaltspunkte für Verletzung der Berufsfreiheit durch beschränkte Bestellung eines Sonderverwalters
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nur anzunehmen, wenn sie grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat oder ihre Entscheidung zur Durchsetzung der gerügten Grundrechte angezeigt ist.
Die Bestellung eines Sonderverwalters, die auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beschränkt ist, begründet nicht ohne Weiteres eine Teilentlassung des Konkursverwalters.
Ein Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG hängt vom Umfang der Aufgabenübertragung ab; ist die übertragene Aufgabe ein Sonderbereich, der nur durch einen Sonderverwalter wahrgenommen werden kann, liegt typischerweise kein Eingriff vor.
Zur Annahme einer Verletzung grundrechtlicher Stellung eines Berufsinhabers bedarf es konkreter Anhaltspunkte, die erkennen lassen, dass die berufliche Betätigung in rechtserheblicher Weise entzogen oder beeinträchtigt wurde.
Vorinstanzen
vorgehend AG Düsseldorf, 10. August 2009, Az: 67 N 234/84, Beschluss
vorgehend LG Düsseldorf, 4. Mai 2009, Az: 25 T 160/09, Beschluss
vorgehend AG Düsseldorf, 17. März 2009, Az: 67 N 234/84, Beschluss
vorgehend AG Düsseldorf, 6. August 2008, Az: 67 N 234/84, Beschluss
vorgehend AG Düsseldorf, 10. August 2009, Az: 67 N 237/84, Beschluss
vorgehend LG Düsseldorf, 4. Mai 2009, Az: 25 T 158/09, Beschluss
vorgehend AG Düsseldorf, 17. März 2009, Az: 67 N 237/84, Beschluss
vorgehend AG Düsseldorf, 6. August 2008, Az: 67 N 237/84, Beschluss
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers ist nichts ersichtlich.
Es bedarf keiner abschließenden Klärung, ob die Bestellung eines Sonderkonkursverwalters einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Konkursverwalters darstellen kann. Im vorliegenden Fall scheidet ein solcher Eingriff schon deshalb aus, weil das Amtsgericht das Aufgabengebiet des Sonderkonkursverwalters auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Beschwerdeführer beschränkt hat. In einer solchen Bestellung liegt keine Teilentlassung des Verwalters; denn die übertragene Aufgabe betrifft einen Sonderbereich, der nur durch einen Sonderverwalter wahrgenommen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - IX ZB 45/05 -, NZI 2007, S. 237 <238>; Graeber/Pape, ZIP 2007, S. 991 <995, 998>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.