Nichtannahmebeschluss: Vorrangige Inanspruchnahme fachgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) auch bzgl Aufnahme auf Warteliste für Organtransplantation geboten
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots und des § 16 TPG wegen Ablehnung seiner Aufnahme auf die Warteliste zur Herztransplantation. Das BVerfG hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, weil der Rechtsweg zu den fachlich zuständigen Gerichten nicht erschöpft ist (§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG). Die Verweisung auf die Fachgerichte sei zumutbar, da diese auch Eilrechtsschutz gewähren und Richtlinien auf Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht prüfen können.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil fachgerichtlicher Rechtsschutz nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG) und Verweisung auf Fachgerichte zumutbar
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Rechtsweg zu den in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG bezeichneten Fachgerichten nicht erschöpft ist.
Dem Beschwerdeführer ist in der Regel zuzumuten, zunächst Hauptsache- und Eilrechtsschutz bei den fachlich zuständigen Gerichten zu suchen, bevor er Verfassungsbeschwerde erhebt.
Fachgerichte dürfen Regelungen, die auf einer Richtlinie beruhen, auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht überprüfen; die fehlende Förmlichkeit der Richtlinie schließt eine solche Prüfung nicht aus.
Fachgerichte sind grundsätzlich in der Lage, in dringenden Fällen binnen kurzer Zeit Eilrechtsschutz zu gewähren und notfalls durch Verweisung eine prozessuale Klärung sicherzustellen.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
- BVerfG2 BvR 329/2204.08.2025ZustimmendBVerfG, Beschluss vom 18.08.2014, Rn. 5
- Verwaltungsgericht Köln7 L 920/2119.06.2022Zustimmend2 Zitationen
- Verwaltungsgericht Köln7 K 1634/1518.12.2017Zustimmend
- BGH5 StR 20/1628.06.2017ZustimmendBeschluss vom 18. August 2014 – 1 BvR 2271/14
- BVerfG1 BvR 1705/1506.07.2016Zustimmendjuris, Rn. 5
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer einen Verstoß der Richtlinie zur Organtransplantation gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 5 des Transplantationsgesetzes (TPG) gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und mittelbar auch gegen § 16 TPG geltend macht, ist unzulässig. In der Sache geht es dem Beschwerdeführer, wie auch sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung deutlich macht, um seine Aufnahme auf die Warteliste des ihn behandelnden Krankenhauses zur Herztransplantation, die unter anderem wegen einer schweren Hirnschädigung als kontraindiziert abgelehnt wurde.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Rechtsweg gegen die Ablehnung der Aufnahme des Beschwerdeführers auf die Warteliste nicht erschöpft ist (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der Beschwerdeführer hat nicht vorgetragen, bisher auch nur versucht zu haben, vor den in erster Linie dafür zuständigen Fachgerichten Hauptsache- und Eilrechtsschutz gegen die Ablehnung zu erlangen.
Die Verweisung des Beschwerdeführers auf den Rechtsschutz vor den Fachgerichten ist nicht unzumutbar im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG. Sie eröffnet dem Beschwerdeführer im Gegenteil die Möglichkeit eines nicht auf verfassungsrechtliche Fragen beschränkten, sondern auch alle einfachrechtlichen Ansprüche mit einschließenden Rechtsschutzes inklusive der in erster Linie den Fachgerichten vorbehaltenen und bisher noch in keiner Weise erfolgten Aufbereitung des Sachverhalts in tatsächlicher, auch medizinische Fragen betreffender Hinsicht.
Die Fachgerichte sind entgegen der Auffassung der Verfassungsbeschwerde nicht uneingeschränkt an die Vorgaben der Richtlinie zur Organtransplantation gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 5 TPG gebunden. Da sie kein förmliches Gesetz ist, können und müssen sie die Richtlinie - ohne dass der Rechtscharakter dieser Richtlinie dafür hier näher bestimmt werden müsste - auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht überprüfen, falls es für ihre Entscheidung darauf ankommt.
Der Verweisung auf den fachgerichtlichen Rechtsschutz steht nicht entgegen, dass insoweit noch offene Rechtswegfragen bestehen könnten. Die Fachgerichte sind grundsätzlich in der Lage, in dringenden Fällen binnen kürzester Zeit Eilrechtsschutz zu gewähren und dies auch bei unklarer Rechtsweglage durch Verweisung sicherzustellen. Dass dies bei dem Beschwerdeführer nicht möglich ist, ist auch unter Berücksichtigung seiner lebensbedrohlichen Situation nicht erkennbar.
Da die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bereits an der fehlenden Rechtswegerschöpfung scheitert, bedarf es keiner Entscheidung, ob sie den Begründungsanforderungen nach §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.