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BVerfG·1 BvR 2268/23·20.11.2024

Anordnung des Ruhens eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerinnen beantragten das Ruhen ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung einer Treuhandverwaltung nach §17 EnSiG; das Bundesverfassungsgericht ordnet das Ruhen an. Es wendet §251 ZPO entsprechend an und hält das Ruhen für zweckmäßig, da sich die Bedeutung des Verfahrens kurzfristig grundlegend ändern könne. Öffentliche Interessen stehen der Anordnung nicht entgegen.

Ausgang: Antrag auf Ruhen der Verfassungsbeschwerde stattgegeben; Verfahren wird bis auf Weiteres ausgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann das Ruhen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens in entsprechender Anwendung von § 251 ZPO anordnen.

2

Das Ruhen ist zulässig, wenn die Beteiligten substantiiert darlegen, dass sich die Bedeutung des Verfahrens für sie in naher Zukunft grundlegend verändern könnte und das Ruhen zweckmäßig ist.

3

Ein öffentliches Interesse an der Fortführung des Verfahrens kann der Anordnung des Ruhens entgegenstehen; fehlt ein solches überwiegendes Interesse, darf das Ruhen nicht versagt werden.

4

Der Antrag der Beschwerdeführenden auf Ruhen und deren Vortrag zu den veränderten Bedeutungsaussichten genügen, sofern konkrete tatsächliche Umstände dargelegt sind, die die Zweckmäßigkeit des Ruhens begründen.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 251 ZPO§ 17 EnSiG

Vorinstanzen

vorgehend BVerwG, 2. November 2023, Az: 8 A 3/23, Beschluss

vorgehend BVerwG, 14. März 2023, Az: 8 A 2/22, Urteil

Tenor

Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerinnen haben sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung einer Treuhandverwaltung gemäß § 17 EnSiG und gegen die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, in denen die Klage der Beschwerdeführerinnen gegen die Anordnung der Treuhandverwaltung sowie deren Anhörungsrüge zurückgewiesen wurden, gewandt.

2

Mittlerweile haben die Beschwerdeführerinnen das Ruhen des Verfahrens beantragt und Gründe vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass sich die Bedeutung des vorliegenden Verfahrens für die Beschwerdeführerinnen in den kommenden Monaten grundlegend verändern könnte. Die Bundesregierung, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, befürwortet die Anordnung des Ruhens des Verfahrens.

II.

3

Das Ruhen des Verfahrens ist in entsprechender Anwendung von § 251 ZPO anzuordnen (vgl. - ohne Nennung von § 251 ZPO - BVerfGE 89, 327 <328>). Das von den Beschwerdeführerinnen beantragte Ruhen ist zweckmäßig; öffentliche Interessen an der Fortführung des Verfahrens stehen nicht entgegen.