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BVerfG·1 BvR 2266/16·30.08.2017

Nichtannahmebeschluss: Bloße Verweisung auf Rspr eines Landesverfassungsgerichts erfüllt nicht die Anforderungen der §§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG an eine substantiierte Beschwerdebegründung - sowie zu den Substantiierungsanforderungen bei der Rüge einer Verletzung des Willkürverbots durch eine letztinstanzliche, nicht begründungspflichtige Entscheidung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin rügt die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und behauptet eine Verletzung des Willkürverbots, gestützt auf eine Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Begründung die Anforderungen des § 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG nicht erfüllt. Eine bloße Verweisung auf Landesrechtsprechung reicht nicht; es fehlt an substantiiertem Vortrag zu Schutzbereich, Eingriff und den vom BVerfG entwickelten Maßstäben. Zudem kann eine letztinstanzliche, nicht anfechtbare Entscheidung nach dem Gesetz keiner Begründungspflicht unterliegen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wegen unzureichender Substantiierung; bloße Verweisung auf LandesverfGH‑Rspr. genügte nicht; angegriffener Beschluss zudem nicht begründungspflichtig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie den behaupteten Grundrechtsverstoß nicht substantiiert und schlüssig darlegt; §§ 23 Abs.1 S.2, 92 BVerfGG verlangen konkreten Vortrag zum Vorgang, Schutzbereich, Eingriff und zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung.

2

Eine bloße Verweisung auf die Rechtsprechung eines Landesverfassungsgerichts genügt nicht zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde; es bedarf einer eigenen inhaltlichen Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben.

3

Das Grundgesetz verpflichtet nicht grundsätzlich dazu, jede gerichtliche Entscheidung zu begründen; insbesondere ist eine letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr anfechtbare Entscheidung nicht zwingend begründungspflichtig.

4

Die Rüge einer Verletzung des Willkürverbots gegen eine letztinstanzliche, nicht begründungspflichtige Entscheidung ist nur begründet, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, inwiefern und warum eine fehlende oder unzureichende Begründung verfassungsrechtlich willkürlich ist.

Relevante Normen
§ Art 3 Abs 1 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 142 Abs 2 S 1 SGG§ 177 SGG§ 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB

Vorinstanzen

vorgehend Sächsisches Landessozialgericht, 23. August 2016, Az: L 1 R 564/15, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches Verfahren wegen eines vorrangigen Anspruchs der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Ehemann auf einen Prozesskostenvorschuss gemäß § 1360a Abs. 4 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch.

2

Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin unter anderem einen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Sie stützt sich vornehmlich auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 29. Juni 2016 - Vf. 42-VI-15 -, wonach das Willkürverbot auch dann verletzt sein kann, wenn eine gerichtliche Entscheidung nicht oder nicht angemessen begründet ist.

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Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des als verletzt bezeichneten Grundrechts angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

4

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend begründet. Eine diesen Anforderungen genügende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 89, 155 <171>; 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>; 113, 29 <44>). Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 82, 43 <49>; 86, 122 <127>; 88, 40 <45>). Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 101, 331 <345 f.>; 123, 186 <234>; 130, 1 <21>).

5

Die Beschwerdeführerin benennt lediglich die nach ihrer Ansicht verletzten Normen des Grundgesetzes und legt die Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs dar. Im Rahmen einer den Vorgaben der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Begründung der Verfassungsbeschwerde hätte sie jedoch zum Schutzbereich des als verletzt gerügten Grundrechts, zum behaupteten Eingriff, zu der aus ihrer Sicht fehlenden verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des Eingriffs und insbesondere zu den bislang vom Bundesverfassungsgericht zum Willkürverbot entwickelten Maßstäben ausführen müssen (vgl. BVerfGE 130, 1 <21>). Letztendlich setzt die Beschwerdeführerin lediglich das fachgerichtliche Verfahren in Gestalt der Verfassungsbeschwerde fort.

6

Im Weiteren war der verfahrensgegenständliche Beschluss des Landessozialgerichts über die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und bedurfte deshalb gemäß § 142 Abs. 2 Satz 1 SGG keiner Begründung (Knittel, in: Henning, Sozialgerichtsgesetz, 37. EL. 2017, § 73a SGG, Rn. 65). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist auch von Verfassungs wegen bei einer mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr anfechtbaren letztinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung eine Begründung nicht geboten. Dem Grundgesetz lässt sich nicht entnehmen, dass jede gerichtliche Entscheidung mit einer Begründung zu versehen ist (vgl. BVerfGE 50, 287 <289 f.>; 71, 122 <135>; 81, 97 <106>). Im Rahmen einer den Vorgaben der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Begründung der Verfassungsbeschwerde hätte die Beschwerdeführerin demnach substantiiert und schlüssig darlegen müssen, inwiefern ein Verstoß gegen das Willkürverbot durch eine unangemessene Begründung einer gerichtlichen Entscheidung auch dann vorliegen kann, wenn zwar zur Begründung dieser Entscheidung keine gesetzliche Pflicht besteht, das Gericht sie aber gleichwohl mit einer Begründung versieht. Hierzu verhält sich die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht.

7

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.