Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren festgesetzt. Entscheidend waren die subjektive und objektive Bedeutung des Verfahrens sowie die Förderung des Verfahrens durch den Prozessbevollmächtigten. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien (vgl. BVerfGE 79,365) wurde der Wert auf 300.000 Euro bestimmt.
Ausgang: Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 300.000 Euro
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts anwaltlicher Tätigkeit in Verfassungsbeschwerdeverfahren sind sowohl die subjektive Bedeutung des Verfahrens für den Beschwerdeführer als auch dessen objektive verfassungsrechtliche Bedeutung zu berücksichtigen.
Die Förderung des Verfahrens durch die anwaltliche Tätigkeit ist eigenständig zu würdigen und kann den Gegenstandswert erhöhen.
Bei verfassungsgerichtlichen Verfahren kann der Gegenstandswert unabhängig von früheren materiellen Streitwerten höher bemessen werden, wenn die verfassungsrechtliche Bedeutung dies rechtfertigt.
Bei der Bemessung des Gegenstandswerts sind die Grundsätze der BVerfG-Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 79,365) zu beachten, wonach subjektive und objektive Bedeutung sowie die anwaltliche Förderung maßgebliche Kriterien sind.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BSG, 20. Juli 2016, Az: B 12 KR 3/16 C, Beschluss
vorgehend BSG, 30. September 2015, Az: B 12 KR 15//16 C, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 24. April 2012, Az: 11 KR 3416/10, Urteil
vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 11. Mai 2010, Az: S 14 KR 3338/07, Urteil
vorgehend BVerfG, 7. April 2022, Az: 1 BvL 3/18, Beschluss
Tenor
Unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für den Prozessbevollmächtigten zu 2) auf 300.000 Euro (in Worten: dreihunderttausend Euro) festgesetzt.