Nichtannahme einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer stellte Ablehnungsgesuche gegen drei Richter und erhob Verfassungsbeschwerde. Die Ablehnungsgesuche wurden als offensichtlich unzulässig verworfen, weil sie keine substantiierten Begründungen enthielten und nur pauschal auf ein früheres Verfahren verwiesen. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; eine nähere Begründung unterbleibt nach §93d Abs.1 S.3 BVerfGG.
Ausgang: Ablehnungsgesuche als unzulässig verworfen; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf einstweilige Anordnung gegenstandslos
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn es keine Begründung oder lediglich offensichtlich ungeeignete Ausführungen enthält, die die Besorgnis der Befangenheit substantiiert darlegen.
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch nicht von der Entscheidung über das Gesuch ausgeschlossen.
Der bloße Verweis auf die Mitwirkung eines Richters in einem früheren Verfahren desselben Beschwerdeführers begründet für sich genommen regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit nach §18 Abs.1 Nr.2 bzw. §19 BVerfGG.
Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Voraussetzungen des §93a Abs.2 BVerfGG nicht vorliegen; bei offensichtlicher Unzulässigkeit kann das Verfahren ohne weitere Begründung nach §93d Abs.1 S.3 BVerfGG beendet werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterin Härtel und die Richter Paulus und Christ werden als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
1. Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterin Härtel und die Richter Paulus und Christ sind unzulässig.
Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>).
Die offensichtliche Unzulässigkeit ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Ablehnungsgesuchs lediglich auf das ihn betreffende Verfahren 1 BvR 2073/20 verwiesen hat, über das die abgelehnten Richter der 2. Kammer entschieden haben. Dieser pauschale Verweis ist offensichtlich ungeeignet, einen Ausschluss nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG in Betracht zu ziehen. Die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann ferner die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, Rn. 3).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor; die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.