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BVerfG·1 BvR 2250/11·06.02.2013

Abermalige Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Teilnahme an einem Vaterschaftstest mittels Mundschleimhautabstrich - Überwiegen der Nachteile (Störung bzw Zerstörung der sozial-familiären Beziehung) bei Durchführung dieser Untersuchungen und späterem Erfolg der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache

Öffentliches RechtVerfassungsrechtGrundrechte / Schutz des FamilienlebensStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG wiederholt eine einstweilige Anordnung, die die Teilnahme an einem Vaterschaftstest mittels Mundschleimhautabstrich verhindert. Das Gericht betont, dass die Durchführung solcher Untersuchungen die sozial‑familiären Beziehungen erheblich stören oder zerstören kann, sodass die Nachteile überwiegen. Die Anordnung wird um weitere sechs Monate, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, aufrechterhalten; in der Hauptsache hatte die Verfassungsbeschwerde später Erfolg.

Ausgang: Wiederholung der einstweiligen Anordnung zur Verhinderung des Vaterschaftstests wegen überwiegender Nachteile für die sozial‑familiäre Beziehung für weitere sechs Monate stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung kann wiederholt werden, wenn die zur Anordnung führenden Voraussetzungen fortbestehen und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufrechterhaltung das Interesse an sofortiger Durchführung überwiegt.

2

Bei der Anordnung oder Untersagung genetischer bzw. körperlicher Untersuchungen sind die Auswirkungen auf sozial‑familiäre Beziehungen zu berücksichtigen; überwiegen die mit der Durchführung verbundenen Nachteile (z. B. Störung oder Zerstörung familiärer Bindungen), ist die Durchführung zu unterlassen.

3

Der Schutz des Familienlebens und persönlicher Bindungen kann gegenüber der durch Beweiserhebungen verfolgten Aufklärung durchgreifenden Vorrang haben, wenn die beabsichtigte Maßnahme zu nicht wiedergutzumachenden Beeinträchtigungen führen kann.

4

Zur Begründung der Fortdauer einer einstweiligen Anordnung genügt, dass durch ihre Aufrechterhaltung die Durchsetzbarkeit späterer verfassungsgerichtlicher Überprüfungen nicht durch irreversible Maßnahmen vereitelt wird.

Relevante Normen
§ Art 6 Abs 2 S 1 GG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG§ 1600ff BGB§ 1592 Nr 2 BGB§ 1600 Abs 1 Nr 5 BGB

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 25. Juli 2011, Az: 16 UF 284/10, Beschluss

vorgehend BVerfG, 20. September 2011, Az: 1 BvR 2250/11, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 8. März 2012, Az: 1 BvR 2250/11, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 20. August 2012, Az: 1 BvR 2250/11, Einstweilige Anordnung

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 20. September 2011, wiederholt mit Beschluss vom 20. August 2012, wird erneut für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.