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BVerfG·1 BvR 2250/11·20.08.2012

Abermalige Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Teilnahme an einem Vaterschaftstest mittels Mundschleimhautabstrich - Überwiegen der Nachteile (Störung bzw Zerstörung der sozial-familiären Beziehung) bei Durchführung dieser Untersuchungen und späterem Erfolg der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragte die weitere Fortgeltung einer einstweiligen Anordnung, die eine erzwungene Teilnahme an einem Vaterschaftstest mittels Mundschleimhautabstrich verhindert. Das BVerfG wiederholte die Anordnung für weitere sechs Monate bzw. bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde. Die Kammer hielt die Nachteile für den Beschwerdeführer (Störung/ Zerstörung sozial‑familiärer Beziehungen) und die ernstlichen Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde für überwiegend.

Ausgang: Erneute Wiederholung der einstweiligen Anordnung zur Verhinderung eines erzwungenen Vaterschaftstests für weitere sechs Monate stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts kann wiederholt werden, wenn dies zum Schutz vor nicht wiedergutzumachenden Nachteilen erforderlich erscheint.

2

Bei der Abwägung im Verfahren einstweiliger Anordnungen sind schwerwiegende Beeinträchtigungen sozial‑familiärer Beziehungen als besonders gewichtige Nachteile zu berücksichtigen.

3

Das Überwiegen der Nachteile einer zwangsweisen Teilnahme an genetischen Untersuchungen (z. B. Mundschleimhautabstrich) kann die Fortgeltung eines Verbots rechtfertigen, sofern die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache ernstliche Erfolgsaussichten aufweist.

4

Eine wiederholte einstweilige Anordnung kann zeitlich befristet werden, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, um irreversible Rechtsgüter zu sichern.

Relevante Normen
§ Art 6 Abs 2 S 1 GG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG§ 1600ff BGB§ 1592 Nr 2 BGB§ 1600 Abs 1 Nr 5 BGB

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 25. Juli 2011, Az: 16 UF 284/10, Beschluss

vorgehend BVerfG, 20. September 2011, Az: 1 BvR 2250/11, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 8. März 2012, Az: 1 Bvr 2250/11, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 6. Februar 2013, Az: 1 BvR 2250/11, Einstweilige Anordnung

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 20. September 2011, wiederholt mit Beschluss vom 8. März 2012, wird erneut für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.