Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung eines fachgerichtlichen Beschlusses, mit dem die Teilnahme an einem Vaterschaftstest mittels Mundschleimhautabstrich erzwungen werden sollte - Überwiegen der Nachteile (Störung bzw Zerstörung der sozial-familiären Beziehung) bei Durchführung dieser Untersuchungen und späterem Erfolg der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragt die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung eines fachgerichtlichen Beschlusses, der die Teilnahme an einem Vaterschaftstest (Mundschleimhautabstrich) erzwingen sollte. Die zentrale Frage ist, ob die Nachteile der Untersuchung das Interesse an Vollstreckung überwiegen. Das BVerfG wiederholt die Anordnung, weil die Gefahr der Störung bzw. Zerstörung sozial-familiärer Beziehungen überwiegt und die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache Erfolgsaussichten hat.
Ausgang: Wiederholung der einstweiligen Anordnung; Aussetzung der Durchführung eines erzwungenen Vaterschaftstests angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung kommt in Betracht, wenn die Fortsetzung oder Durchsetzung einer Maßnahme erhebliche und schwerwiegende Nachteile zur Folge hätte, die das öffentliche Vollstreckungsinteresse überwiegen, und die Verfassungsbeschwerde hinreichende Erfolgsaussichten aufweist.
Bei Zwangsuntersuchungen zur Feststellung der Vaterschaft ist in der Abwägung besonderes Gewicht der möglichen Störung oder Zerstörung sozial-familiärer Beziehungen beizumessen.
Zwangsmaßnahmen, die in die körperliche Unversehrtheit oder das intime Vertrauensverhältnis der Familie eingreifen, sind nur verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn keine milderen Mittel verfügbar sind und die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.
Bei der Prüfung von Anordnungen körperlicher Untersuchungen sind nicht nur unmittelbare körperliche Beeinträchtigungen, sondern auch seelische und soziale Folgen sowie ihre Auswirkungen auf das Familienleben in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 25. Juli 2011, Az: 16 UF 284/10, Beschluss
vorgehend BVerfG, 20. September 2011, Az: 1 BvR 2250/11, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 20. August 2012, Az: 1 BvR 2250/11, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 6. Februar 2013, Az: 1 BvR 2250/11, Einstweilige Anordnung
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 20. September 2011 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.