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BVerfG·1 BvR 2244/23·02.07.2024

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtReligionsfreiheitVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde eines Vereins gegen ein BAG-Urteil wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen. Die Eingabe erfüllte die gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht (§ 23 Abs.1 S.2, § 92 BVerfGG) und es fehlte ein Annahmegrund (§ 93a Abs.1 BVerfGG). Eine materielle Prüfung, ob die Einordnung als keine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft mit Art. 4 GG vereinbar ist, unterblieb, weil nicht dargelegt wurde, dass die angefochtenen Dienste religiös geprägt seien. Eine weitergehende Begründung wurde gemäß § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG unterlassen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Nichterfüllens der Darlegungsanforderungen und fehlendem Annahmegrund nicht zur Entscheidung angenommen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die gesetzlichen Darlegungsanforderungen des § 23 Abs.1 BVerfGG und die Voraussetzungen nach § 92 BVerfGG nicht erfüllt sind.

2

Für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde mit Grundrechtsschutz nach Art. 4 GG ist darzulegen, dass die konkret streitigen Tätigkeiten für sich genommen religiös oder weltanschaulich geprägt sind.

3

Fehlt es an tatsächlichen Darlegungen zur religiösen Prägung der maßgeblichen Leistungen, kann das Gericht eine Prüfung der Vereinbarkeit einer vorinstanzlichen Einordnung mit Art. 4 GG unterlassen.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG auf eine weitere Begründung des Nichtannahmebeschlusses verzichten.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93a Abs. 1 BVerfGG§ Art. 4 Abs. 1 GG§ Art. 4 Abs. 2 GG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BAG, 25. April 2023, Az: 9 AZR 253/22, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht gerecht wird (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) und es an einem Annahmegrund fehlt (§ 93a Abs. 1 BVerfGG, vgl. BVerfGE 111, 1 <4 f.>). Es kann dahinstehen, ob die Annahme des Bundesarbeitsgerichts, bei dem Beschwerdeführer, einem „(…)“-Verein, handele es sich nicht um eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, mit Artikel 4 Absatz 1 und 2 Grundgesetz vereinbar ist. Denn es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens geleisteten Dienste der Aufrechterhaltung des Beherbergungs- und Seminarbetriebs des Vereins und des Vertriebs von Yoga-Produkten, um deren arbeitsrechtliche Beurteilung es hier geht, für sich genommen religiös geprägt waren.

Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.