Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde eines Vereins gegen ein BAG-Urteil wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen. Die Eingabe erfüllte die gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht (§ 23 Abs.1 S.2, § 92 BVerfGG) und es fehlte ein Annahmegrund (§ 93a Abs.1 BVerfGG). Eine materielle Prüfung, ob die Einordnung als keine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft mit Art. 4 GG vereinbar ist, unterblieb, weil nicht dargelegt wurde, dass die angefochtenen Dienste religiös geprägt seien. Eine weitergehende Begründung wurde gemäß § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG unterlassen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Nichterfüllens der Darlegungsanforderungen und fehlendem Annahmegrund nicht zur Entscheidung angenommen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die gesetzlichen Darlegungsanforderungen des § 23 Abs.1 BVerfGG und die Voraussetzungen nach § 92 BVerfGG nicht erfüllt sind.
Für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde mit Grundrechtsschutz nach Art. 4 GG ist darzulegen, dass die konkret streitigen Tätigkeiten für sich genommen religiös oder weltanschaulich geprägt sind.
Fehlt es an tatsächlichen Darlegungen zur religiösen Prägung der maßgeblichen Leistungen, kann das Gericht eine Prüfung der Vereinbarkeit einer vorinstanzlichen Einordnung mit Art. 4 GG unterlassen.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG auf eine weitere Begründung des Nichtannahmebeschlusses verzichten.
Zitiert von (2)
2 neutral
Vorinstanzen
vorgehend BAG, 25. April 2023, Az: 9 AZR 253/22, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht gerecht wird (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) und es an einem Annahmegrund fehlt (§ 93a Abs. 1 BVerfGG, vgl. BVerfGE 111, 1 <4 f.>). Es kann dahinstehen, ob die Annahme des Bundesarbeitsgerichts, bei dem Beschwerdeführer, einem „(…)“-Verein, handele es sich nicht um eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, mit Artikel 4 Absatz 1 und 2 Grundgesetz vereinbar ist. Denn es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens geleisteten Dienste der Aufrechterhaltung des Beherbergungs- und Seminarbetriebs des Vereins und des Vertriebs von Yoga-Produkten, um deren arbeitsrechtliche Beurteilung es hier geht, für sich genommen religiös geprägt waren.
Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
| Diese Entscheidung ist unanfechtbar. | |