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BVerfG·1 BvR 2231/23·02.07.2024

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Arbeitnehmereigenschaft von Sevaka-Mitgliedern eines Yoga- und Meditationszentrums - religiöse Prägung der Dienstleistung weder dargelegt noch ersichtlich

Öffentliches RechtVerfassungsrechtGrundrechte (Religionsfreiheit)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde gegen die arbeitsrechtliche Beurteilung von Sevaka-Mitgliedern eines Yoga- und Meditationszentrums wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das BVerfG bemängelt unzureichende Darlegungspflichten (§ 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG) und das Fehlen eines Annahmegrundes (§ 93a Abs. 1 BVerfGG). Zudem sei nicht dargelegt oder ersichtlich, dass die streitigen Dienste religiös geprägt seien, sodass die Vereinbarkeit der BAG-Entscheidung mit Art. 4 GG offenbleiben kann.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wegen unzureichender Darlegung und fehlendem Annahmegrund; fehlende Darlegung religiöser Prägung der streitigen Dienste.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht erfüllt sind (§ 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG) oder ein Annahmegrund fehlt (§ 93a Abs. 1 BVerfGG).

2

Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nur zur Entscheidung an, wenn hinreichend dargelegt ist, dass die angegriffene Entscheidung grundrechtliche Bedeutung hat oder einen Annahmegrund im Sinne von § 93a BVerfGG erfüllt.

3

Zur Bejahung eines verfassungsrechtlich relevanten Eingriffs in die Religionsfreiheit muss dargelegt und ersichtlich sein, dass die konkret geleisteten Tätigkeiten für sich genommen religiös oder weltanschaulich geprägt sind.

4

Die bloße Zugehörigkeit zu einer Vereinigung begründet nicht ohne weiteres die Annahme, die von ihr erbrachten Dienste seien religiös geprägt und daher unter Art. 4 GG zu subsumieren.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ Art 4 Abs 1 GG§ Art 4 Abs 2 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG§ 93a Abs. 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BAG, 25. April 2023, Az: 9 AZR 254/22, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht gerecht wird (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) und es an einem Annahmegrund fehlt (§ 93a Abs. 1 BVerfGG, vgl. BVerfGE 111, 1 <4 f.>). Es kann dahinstehen, ob die Annahme des Bundesarbeitsgerichts, bei dem Beschwerdeführer, einem „(…)“-Verein, handele es sich nicht um eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, mit Artikel 4 Absatz 1 und 2 Grundgesetz vereinbar ist. Denn es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens geleisteten Dienste der Aufrechterhaltung des Beherbergungs- und Seminarbetriebs des Vereins und des Vertriebs von Yoga-Produkten, um deren arbeitsrechtliche Beurteilung es hier geht, für sich genommen religiös geprägt waren.

Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.