Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Arbeitnehmereigenschaft von Sevaka-Mitgliedern eines Yoga- und Meditationszentrums - religiöse Prägung der Dienstleistung weder dargelegt noch ersichtlich
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde gegen die arbeitsrechtliche Beurteilung von Sevaka-Mitgliedern eines Yoga- und Meditationszentrums wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das BVerfG bemängelt unzureichende Darlegungspflichten (§ 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG) und das Fehlen eines Annahmegrundes (§ 93a Abs. 1 BVerfGG). Zudem sei nicht dargelegt oder ersichtlich, dass die streitigen Dienste religiös geprägt seien, sodass die Vereinbarkeit der BAG-Entscheidung mit Art. 4 GG offenbleiben kann.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wegen unzureichender Darlegung und fehlendem Annahmegrund; fehlende Darlegung religiöser Prägung der streitigen Dienste.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht erfüllt sind (§ 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG) oder ein Annahmegrund fehlt (§ 93a Abs. 1 BVerfGG).
Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nur zur Entscheidung an, wenn hinreichend dargelegt ist, dass die angegriffene Entscheidung grundrechtliche Bedeutung hat oder einen Annahmegrund im Sinne von § 93a BVerfGG erfüllt.
Zur Bejahung eines verfassungsrechtlich relevanten Eingriffs in die Religionsfreiheit muss dargelegt und ersichtlich sein, dass die konkret geleisteten Tätigkeiten für sich genommen religiös oder weltanschaulich geprägt sind.
Die bloße Zugehörigkeit zu einer Vereinigung begründet nicht ohne weiteres die Annahme, die von ihr erbrachten Dienste seien religiös geprägt und daher unter Art. 4 GG zu subsumieren.
Zitiert von (2)
2 neutral
Vorinstanzen
vorgehend BAG, 25. April 2023, Az: 9 AZR 254/22, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht gerecht wird (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) und es an einem Annahmegrund fehlt (§ 93a Abs. 1 BVerfGG, vgl. BVerfGE 111, 1 <4 f.>). Es kann dahinstehen, ob die Annahme des Bundesarbeitsgerichts, bei dem Beschwerdeführer, einem „(…)“-Verein, handele es sich nicht um eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, mit Artikel 4 Absatz 1 und 2 Grundgesetz vereinbar ist. Denn es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens geleisteten Dienste der Aufrechterhaltung des Beherbergungs- und Seminarbetriebs des Vereins und des Vertriebs von Yoga-Produkten, um deren arbeitsrechtliche Beurteilung es hier geht, für sich genommen religiös geprägt waren.
Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
| Diese Entscheidung ist unanfechtbar. | |