Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer stellte ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter und erhob Verfassungsbeschwerde. Das Ablehnungsgesuch wird als offensichtlich unzulässig verworfen, weil es keine Tatsachen darlegt, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Eine dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters ist bei offensichtlicher Unzulässigkeit nicht erforderlich. Die Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen.
Ausgang: Ablehnungsgesuch gegen Richter verworfen; Verfassungsbeschwerde nach § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch nach § 19 BVerfGG ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorgetragen werden, die geeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
Ein Ablehnungsgesuch, das ausschließlich auf bloßen Vermutungen oder unbegründeten Unterstellungen beruht, ist offensichtlich unzulässig.
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs ist keine dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richterin oder des abgelehnten Richters erforderlich und der oder die Abgelehnte ist nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Gesuch ausgeschlossen.
Ein Ablehnungsgesuch ist ebenfalls offensichtlich unzulässig, wenn die abgelehnte Richterin oder der abgelehnte Richter nicht zur Mitwirkung im betreffenden Verfahren berufen ist.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 24. August 2021, Az: 324 O 262/21, Beschluss
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Radtke wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Radtke ist unzulässig.
Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit nach § 19 BVerfGG gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>). Es müssen Anhaltspunkte vorgetragen werden, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 20, 1 <5>). Fehlt es an diesen und ist der Antrag daher offensichtlich unzulässig, bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters beziehungsweise der abgelehnten Richterin, die auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen sind (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 Rn. 12> m.w.N.; BVerfGK 8, 59 <60>). Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch auch, wenn die abgelehnte Richterin oder der abgelehnte Richter nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. BVerfGE 142, 1 <5 Rn. 12>).
Die offensichtliche Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs ergibt sich daraus, dass es durch keinerlei tatsächliche Umstände unterlegt ist, sondern allein auf reinen Vermutungen "ins Blaue hinein" beruht und daher ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 142, 9 <17 Rn. 25>; 142, 18 <24 Rn. 23>).
2. Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinem Ablehnungsgesuch gegen Präsident Harbarth und Richterin Britz wendet, bedarf es keiner Entscheidung.
3. Von einer Begründung zur Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.