Nichtannahmebeschluss ohne Begründung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2207/15) nicht zur Entscheidung angenommen und als Kammerbeschluss ohne Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG beschlossen. In der Entscheidung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass von einer Begründung abgesehen worden ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Begründung nach § 93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG unterblieben; Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Beschlüsse der Kammer über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung eines Nichtannahmebeschlusses absehen.
Das Absehen von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG berührt nicht die Wirksamkeit des Nichtannahmebeschlusses.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 21. Juli 2015, Az: 13 U 51/14, Beschluss
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 27. Mai 2015, Az: 13 U 51/14, Beschluss
vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 14. Mai 2014, Az: 5 O 2520/13, Urteil
nachgehend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 31. Oktober 2023, Az: 9602/18, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.