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BVerfG·1 BvR 2204/14, 1 BvR 2228/14, 1 BvR 1139/15, 1 BvR 1639/15·27.07.2016

Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Erfolgsaussichten bzgl Amtshaftungsansprüchen wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen mangels Verschuldens der zuständigen Amtsträger

Öffentliches RechtAmtshaftungsrechtGrundrechte (Menschenwürde)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerden betreffen Amtshaftungsansprüche wegen mutmaßlich menschenunwürdiger Haftbedingungen. Das Bundesverfassungsgericht nimmt sie nicht zur Entscheidung an. § 93a Abs. 2 BVerfGG sei nicht erfüllt; es fehle an grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung und an Erfolgsaussichten. Die Vorinstanzen hätten das Verschulden der Amtsträger im fachgerichtlichen Rahmen beurteilt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerden wegen Amtshaftungsansprüchen nicht zur Entscheidung angenommen mangels grundsätzlicher Bedeutung und Erfolgsaussichten

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nur an, wenn sie grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat oder die Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte erfordert.

2

Die Würdigung des Verschuldens zuständiger Amtsträger bei Amtshaftungsansprüchen liegt grundsätzlich im fachgerichtlichen Wertungsspielraum und rechtfertigt eine Annahme durch das Bundesverfassungsgericht nur bei gewichtigen verfassungsrechtlichen Zweifeln.

3

Amtshaftungsansprüche wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen setzen voraus, dass die Verfassungswidrigkeit der Bedingungen und das Verschulden der Amtsträger zum relevanten Zeitpunkt hinreichend feststellbar sind; unklarer verfassungsrechtlicher Bestand kann die Aussichtslosigkeit begründen.

4

Fehlende grundsätzliche Bedeutung oder fehlende Erfolgsaussichten des Begehren können zur Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde führen; das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von weiterer Begründung absehen.

Relevante Normen
§ Art 1 Abs 1 GG§ Art 2 Abs 1 GG§ 90 Abs 1 BVerfGG§ 839 BGB§ 18 StVollzG§ 93a Abs. 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 3. Juli 2014, Az: 1 W 409/14, Beschluss

vorgehend LG Augsburg, 13. Januar 2014, Az: 093 O 3582/13, Beschluss

vorgehend OLG München, 3. Juli 2014, Az: 1 W 964/14, Beschluss

vorgehend LG Augsburg, 31. März 2014, Az: 103 O 823/14, Beschluss

vorgehend OLG München, 10. April 2015, Az: 1 W 596/15, Beschluss

vorgehend LG Augsburg, 13. Februar 2015, Az: 032 O 2096/14, Beschluss

vorgehend OLG München, 11. Mai 2015, Az: 1 W 35/15, Beschluss

vorgehend LG Augsburg, 1. Dezember 2014, Az: 102 O 3236/14, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Ihnen kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist auch nicht gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt.

2

Die selbständig tragende Annahme der Fachgerichte, ein Verschulden der zuständigen Amtsträger im Hinblick auf möglicherweise menschenunwürdige Haftbedingungen der Beschwerdeführer sei nicht gegeben, folgt höchstrichterlichen Maßstäben (vgl. BGHZ 198, 1 <4 f.>) und liegt im Rahmen des fachgerichtlichen Wertungsspielraums. Zu dem damaligen, hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt war in der obergerichtlichen Rechtsprechung ungeklärt und auch sonst nicht hinreichend deutlich, inwieweit die streitigen Haftbedingungen mit der Garantie der Menschenwürde unvereinbar seien. Auch soweit sich der Beschluss des Oberlandesgerichts im Verfahren 1 BvR 1639/15 nicht mit dem Verschulden befasst ist aus der Entscheidung der Vorinstanz deutlich abzusehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Zurückverweisung aus demselben Grund im Ergebnis der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.