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BVerfG·1 BvR 2192/21·27.01.2022

Einstellung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens nach Erledigterklärung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin erklärte mit Schriftsatz vom 17.12.2021 die Erledigung der Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht stellte das Verfahren daraufhin ein. Die Einstellung erfolgte wegen der vorgebrachten Erledigungserklärung. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerdeverfahren wegen Erledigungserklärung des Verfahrensbevollmächtigten eingestellt; Entscheidung unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklärt der Beschwerdeführer oder sein Verfahrensbevollmächtigter die Verfassungsbeschwerde für erledigt, ist das Verfahren einzustellen.

2

Eine Erledigungserklärung kann durch Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten abgegeben werden und entfaltet die prozessuale Wirkung der Einstellung des Verfahrens.

3

Die Entscheidung über die Einstellung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens aufgrund einer Erledigungserklärung ist unanfechtbar.

4

Zur Einstellung des Verfahrens bedarf es keiner weiteren materiellen Prüfung, soweit die Erledigungserklärung wirksam abgegeben wurde.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 8. Oktober 2021, Az: 1 BvR 2192/21, Einstweilige Anordnung

vorgehend AG Frankfurt, 21. September 2021, Az: 6110 Js 253173/20 - 931 Gs, Beschluss

Tenor

Das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird eingestellt.

Gründe

1

Das Verfahren war einzustellen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2021 für die Beschwerdeführerin die Erledigung der Verfassungsbeschwerde erklärt.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.