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BVerfG·1 BvR 2180/21·03.08.2022

Kammerbeschluss: Berichtigung eines Schreibversehens

VerfahrensrechtFamilienverfahrensrechtBerichtigung von BeschlüssenSonstig

KI-Zusammenfassung

Die 1. Kammer des Ersten Senats berichtigt in einem Kammerbeschluss vom 3. August 2022 eine offenbare Unrichtigkeit ihres Beschlusses vom 7. Februar 2022: Auf Seite 5, Ziff. 3., Rn. 12 ist statt „§ 155a und § 155b FamFG“ richtig „§ 155b und § 155c FamFG“. Die Änderung stellt die Korrektur eines Schreibversehens dar und berührt nicht die inhaltliche Entscheidung. Der Berichtigungsbeschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit im früheren Beschluss; Berichtigungsbeschluss als unanfechtbar erklärt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine offenbare Unrichtigkeit in einem gerichtlichen Beschluss darf durch einen Berichtigungsbeschluss korrigiert werden.

2

Die Berichtigung beschränkt sich auf offensichtliche Schreib‑ oder Übertragungsfehler und darf die materiellen Entscheidungsgründe nicht verändern.

3

Zur Berichtigung genügt die Feststellung der offensichtlichen Abweichung von der beabsichtigten Formulierung; es sind keine weitergehenden substantiierten Feststellungen erforderlich.

4

Ein Berichtigungsbeschluss des Gerichts kann als unanfechtbar erklärt werden, sofern dies ausdrücklich festgestellt wird.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 319 Abs 1 ZPO§ 155a FamFG§ 155b FamFG§ 155c FamFG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Koblenz, 17. September 2021, Az: 7 W 598/21, Beschluss

vorgehend OLG Koblenz, 3. September 2021, Az: 7 W 598/21, Beschluss

vorgehend BVerfG, 7. Februar 2022, Az: 1 BvR 2180/21, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Die offenbare Unrichtigkeit im Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2022 wird dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 5, Ziff. 3., Rn. 12 statt "§ 155a und § 155b FamFG" richtig heißen muss: "§ 155b und § 155c FamFG".

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.