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BVerfG·1 BvR 216/18·09.05.2018

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtete Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Vorinstanzen mit der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Das BVerfG nimmt die Beschwerde nicht zur Entscheidung an und verneint eine Rechtsverletzung. Es verweist zur Begründung auf eine parallel entschiedene Sache (1 BvR 1884/17) und sieht von weiteren Ausführungen nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG ab. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz verneint

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die angegriffenen Gerichtsentscheidungen den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) nicht verletzen.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann in parallel gelagerten Fällen auf die Erwägungen einer gleichwertigen Entscheidung verweisen, statt eine eigenständige ausführliche Begründung zu geben.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von weiteren Ausführungen absehen, wenn diese entbehrlich sind.

4

Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 11. Dezember 2017, Az: 7 U 106/17, Beschluss

vorgehend OLG Köln, 6. November 2017, Az: 7 U 106/17, Beschluss

vorgehend LG Köln, 21. Juni 2017, Az: 20 O 222/16, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen nicht den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz durch staatliche Gerichte (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Zur weiteren Begründung wird insoweit auf den Beschluss im Verfahren 1 BvR 1884/17 vom heutigen Tag verwiesen.

2

Im Übrigen wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.