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BVerfG·1 BvR 216/07·14.01.2010

Erneute Wiederholung einer eA zur Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Anweisung eines Hochschulrektors über die Verpflichtung eines Hochschullehrers, Lehrveranstaltungen in einem laut Studienplan anderen Fach zu leisten

Öffentliches RechtVerfassungsrechtHochschulrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Ein Hochschullehrer beantragt erneut die Aussetzung der sofortigen Vollziehung einer Rektoratsanweisung, die ihn verpflichtet, Lehrveranstaltungen in einem anderen Fach zu übernehmen. Das BVerfG wiederholt die bisherige einstweilige Anordnung für weitere sechs Monate bzw. längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde. Die Anordnung dient der Aufrechterhaltung des Status quo während des Verfahrens.

Ausgang: Einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Vollziehung einer Rektoratsanweisung für weitere sechs Monate wiederholt (längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde).

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine frühere einstweilige Anordnung durch Beschluss wiederholen, um den vorläufigen Rechtsschutz fortzusetzen.

2

Eine Wiederholung einstweiliger Anordnungen kann befristet erfolgen; die Anordnung kann für einen bestimmten Zeitraum oder längstens bis zur Hauptentscheidung angeordnet werden.

3

Die Aussetzung der sofortigen Vollziehung durch einstweilige Anordnung dient der Sicherung des Status quo zur Vermeidung irreversibler Rechtsfolgen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde.

4

Einstweilige Anordnungen können mehrfach hintereinander wiederholt werden, sofern die Voraussetzungen für den vorläufigen Rechtsschutz fortbestehen.

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 2 HSchulG MV 2002§ 57 Abs 6 HSchulG MV 2002

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 29. August 2006, Az: 2 M 30/06, Beschluss

vorgehend VG Schwerin, 15. Februar 2006, Az: 1 B 83/06, Beschluss

vorgehend BVerfG, 8. März 2007, Az: 1 BvR 216/07, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 5. September 2007, Az: 1 BvR 216/07, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 14. Februar 2008, Az: 1 BvR 216/07, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 6. August 2008, Az: 1 BvR 216/07, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 17. Februar 2009, Az: 1 BvR 216/07, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 29. Juli 2009, Az: 1 BvR 216/07, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 13. April 2010, Az: 1 BvR 216/07, Beschluss

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 8. März 2007, zuletzt wiederholt durch Beschluss vom 29. Juli 2009, wird erneut für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde wiederholt.